Rz. 221
Die Festsetzung erfolgt für den Mandanten und erfordert eine entsprechende Kostengrundentscheidung in dem Verfahren. Der Anspruch nach § 104 ZPO auf Erstattung der Prozesskosten kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. Der Titel muss nicht rechtskräftig sein, eine vorläufige Vollstreckbarkeit reicht aus.
Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert die Kostenfestsetzung nicht. In der Praxis wird allerdings oft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel gewartet. Diese kann sich jedoch über einen langen Zeitraum hinziehen. Der Anwalt sollte daher unbedingt mit dem Mandanten Rücksprache halten, ob dieser eine sofortige Kostenfestsetzung und ggf. auch Vollstreckung z.B. wegen drohender Zahlungsunfähigkeit wünscht unter Berücksichtigung des Risikos, dass bei Aufhebung des Titels die dem Schuldner entstandenen Vollstreckungskosten zu erstatten sind. Ungeachtet dessen sollte aber in jedem Fall der Festsetzungsantrag bereits eingereicht werden, da eine Verzinsung erst ab Antragseingang erfolgt.
Rz. 222
Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht nach § 106 ZPO den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Geht eine solche ein, wird eine direkte Verrechnung vorgenommen. Der Gegner ist jedoch dazu nicht verpflichtet und kann den Anspruch auf Erstattung auch nachträglich geltend machen.
Rz. 223
Erstattet werden nicht immer alle Kosten. Hier ist wieder nach Entstehen und Erstattungsfähigkeit zu unterscheiden. Festgesetzt werden nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass die der Partei entstandenen Kosten erstattet werden und nicht dem Anwalt seine Gebühren. Die Kostenerstattung umfasst daher auch die Entschädigung der Partei für die durch notwendige Reisen entstandenen Auslagen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; diese richtet sich nach dem JVEG. Dies wird oft übersehen. Klassiker bei den Streitigkeiten im Rahmen der Kostenfestsetzung ist die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts.