Rz. 22
Das GKG enthält zahlreiche Wertvorschriften für fast alle Gerichtsbarkeiten, mit Ausnahme der Familiensachen und freiwilligen Gerichtsbarkeit. Während sich in den §§ 39 bis 47 GKG zunächst die allgemeinen Wertvorschriften finden, enthalten die §§ 48 bis 60 GKG zusätzlich eine Vielfalt besonderer Wertvorschriften. Man muss sicher nicht alle Vorschriften aus dem "Effeff" beherrschen, es hilft aber dennoch sehr, sich in einer ruhigen Minute diese Abschnitte zu Gemüte zu führen und im Hinterkopf zu haben, um im Bedarfsfalle noch einmal nachzulesen. Hier ist oft auch die Heranziehung einer entsprechenden Kommentierung ratsam.
a) Allgemeine Wertvorschriften
Rz. 23
Bei den allgemeinen Wertvorschriften hervorzuheben sind insbesondere:
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§ 41: Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse |
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§ 42: Wiederkehrende Leistungen |
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§ 43: Nebenforderungen |
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§ 44: Stufenklage |
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§ 45: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung |
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§ 47: Rechtsmittelverfahren. |
b) Besondere Wertvorschriften
Rz. 24
Große Relevanz bei den besonderen Wertvorschriften haben vor allem:
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§ 48: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
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§ 52: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit. |
aa) Verweis auf §§ 3 bis 9 ZPO
Rz. 25
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren grundsätzlich nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zunächst ist also zu prüfen, ob nicht bereits eine der übrigen Wertvorschriften des GKG Anwendung findet. Andernfalls kommen die §§ 3 bis 9 ZPO zum Tragen, wo vor allem § 3 ZPO massive Schwierigkeiten bereitet, da in seinem Anwendungsbereich der Wert nach freiem Ermessen festgesetzt wird.
bb) § 52 GKG
Rz. 26
Auch in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 52 GKG der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gibt es für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, der sogenannte Auffangwert.
cc) Streitwertkataloge
Rz. 27
In diesen Bereichen handelt es sich daher in den meisten Fällen um eine Einzelfallentscheidung – maßgebend ist das konkrete Interesse des Mandanten. Da das Ermessen von den Gerichten jedoch auch in vergleichbaren Sachverhalten sehr unterschiedlich ausgeübt wurde, versucht man, im Interesse der Rechtssicherheit für ähnlich gelagerte Sachverhalte eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu erreichen. Dafür wurden durch Kommissionen Streitwertkataloge entwickelt. Diese sind zwar theoretisch unverbindlich und sollen lediglich der Orientierung dienen, in der Praxis werden sie jedoch meist schematisch angewendet, Abweichungen kommen eher selten vor.
Die Streitwertkataloge gibt es inzwischen in folgenden Bereichen:
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Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
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Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit |
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Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit |
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Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit. |