Rz. 101
Befindet man sich bei der Frage des Entstehens in sicherem Fahrwasser, ist noch die konkrete Höhe der Einigungsgebühr zu prüfen.
a) Quote
Rz. 102
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG fällt im außergerichtlichen Bereich beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, sofern nicht der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, nach Nr. 1 in Höhe einer 1,5-Gebühr an. Ist allerdings erst einmal ein Verfahren bei Gericht oder beim Gerichtsvollzieher anhängig, fällt die Einigungsgebühr, die auch der Entlastung der Gerichte dienen soll, nur noch in reduzierter Höhe an. Je nach Verfahrensstadium beträgt sie dann nach Nrn. 1003, 1004 VV RVG 1,0 oder 1,3. Dies gilt im Übrigen auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, es sei denn, der Antrag beschränkt sich auf die Protokollierung eines Vergleichs oder die Beiordnung auf den Abschluss eines Mehrvergleiches. Lediglich das selbstständige Beweisverfahren reduziert die volle 1,5-Gebühr nicht.
Ist hingegen Gegenstand des Einigungsvertrages (nur) eine Zahlungsvereinbarung, entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 2 immer nur in Höhe einer 0,7-Gebühr.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, entsteht die Einigungsgebühr in Höhe der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr, Nrn. 1005 und 1006 VV RVG.
Rz. 103
Bezogen auf die Quote kommt es in diesem Zusammenhang ausnahmsweise einmal nicht auf den Auftrag an. Auch wenn bereits ein Verfahrensauftrag vorliegt, kann die Einigungsgebühr noch in ungeminderter Höhe anfallen. Entscheidend ist hier allein, ob über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist. Eine Reduzierung erfolgt bei Mehrvergleichen daher auch dann, wenn der Gegenstand in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig ist.
b) Gegenstandswert
Rz. 104
Da die Einigungsgebühr nicht nur bei einer Einigung über den Gesamtgegenstand, sondern auch bei Teilvergleichen anfallen kann, ist der Wert der Einigungsgebühr nicht zwingend mit dem Wert der Betriebsgebühr identisch, sondern kann durchaus auch nach unten abweichen. Er kann jedoch nie höher sein als der Wert der zugrundeliegenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühren. Daher ist bei jeder Einigung insbesondere nach Teilanerkenntnis oder teilweise unstreitigen Gegenständen genau zu prüfen, was tatsächlich (noch) Gegenstand dieser Einigung ist und ob ggf. nur eine rein deklaratorische Aufnahme unstreitiger Ansprüche erfolgt.
Im Zusammenhang mit einer Zahlungsvereinbarung ist zudem ausdrücklich auf die besondere Wertvorschrift des § 31b RVG hinzuweisen. Danach beträgt der Gegenstandswert 50 % des Anspruchs, wenn Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG ist. Denn Gegenstand der Einigung ist in diesem Fall nicht mehr der Anspruch an sich, sondern lediglich bestimmte Zahlungsmodalitäten. Aufgrund der Vielgestalt der Vereinbarungen gab es zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten, in welchen Konstellationen § 31b RVG Anwendung findet. Durch die Änderung sollte klargestellt werden, dass die Wertvorschrift auch dann greift, wenn neben der Regelung der Zahlungsmodalitäten noch weitere Vereinbarungen wie etwa Sicherungsabreden, ein teilweiser Forderungs- oder Zinsverzicht des Gläubigers oder die Übernahme der mit der Einigung verbundenen Kosten durch den Schuldner getroffen werden. Sobald eine Forderung unstrittig oder tituliert ist, sollte man daher ganz besonders aufmerksam bei der Bestimmung der Einigungsgebühr sein.