Rz. 119

Besondere Schwierigkeiten beim Anfall der Geschäftsgebühr bereitet immer wieder die Alternative der Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.

Eine Ursache dafür ist die Änderung des Wortlauts zur Vorgängervorschrift in der BRAGO. Während nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die Geschäftsgebühr auch für das Einreichen, Fertigen oder Unterzeichnen von Schriftsätzen oder Schreiben und das Entwerfen von Urkunden entstand, ist in Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG nur noch die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags erfasst. Seitdem stellte sich die Frage, ob der Entwurf von Schreiben und Urkunden noch die Geschäftsgebühr auslöst oder in den Bereich der Beratung nach § 34 RVG fällt. Auch wenn einige Fundstellen in der Literatur noch – allerdings ebenfalls eher unsicher – zur Geschäftsgebühr neigen, lehnt die inzwischen mehrheitliche Auffassung auch in der Rechtsprechung beim Entwurf von Urkunden, Testamenten und Schreiben eine Geschäftsgebühr ab. Dass der Entwurf eines Testaments mangels Vertrages nur eine Beratungstätigkeit nach § 34 RVG darstellt, hat auch der BGH entschieden[81] und dabei betont, dass sich eine erweiternde Auslegung der Vorschrift Nr. 2300 VV RVG über die in der Vorbem. 2.3 VV RVG genannten Fälle hinaus verbiete, weil die Mitwirkung an einer Vertragsgestaltung ohne Tätigkeit nach außen als zusätzliche Fallgruppe einer Geschäftsgebühr Ausnahmecharakter hat. Der Entwurf von Schreiben und Urkunden kann ohne Vertretungsauftrag gesetzlich nur über § 34 RVG abgerechnet werden und sollte daher nur nach Abschluss einer Gebührenvereinbarung erfolgen.

 

Rz. 120

Aber auch, wenn es zweifellos um einen Vertrag geht, kann die Abgrenzung zwischen Beratungsauftrag und dem Auftrag zur Mitwirkung an der Gestaltung Schwierigkeiten bereiten. Der für Betreuungssachen zuständige Senat des BGH hat zwar festgestellt, dass die Überprüfung eines Vertrages eine Geschäftsgebühr auslöst,[82] und auch das LG Nürnberg-Fürth hat dies für die Prüfung eines notariellen Vertragsentwurfs so gesehen.[83] Belastbare Abgrenzungskriterien fehlen aber. Auch hier kommt es daher wieder auf den Auftrag und die Umstände des Einzelfalls an.

 

Rz. 121

 

Praxistipp

Da es erhebliche gebührenrechtliche Auswirkungen hat, ob der Auftrag und die Tätigkeit des Anwalts zur Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages oder nur zur Beratung zählt, sollte bei dieser Variante der Geschäftsgebühr unbedingt Klarheit durch eine Vergütungsvereinbarung geschaffen werden. Damit lassen sich auch die in diesem Zusammenhang weiteren Probleme bei der Bestimmung des Gegenstandswertes vermeiden.

[83] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.5.2015 – 6 S 112/15, RVGreport 2015, 306 m. Anm. Hansens.

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