Rz. 229
Anders als bei der Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit, bei der dem Anwalt im Fall einer Nichtzahlung nur die Vergütungsklage bleibt, besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer vereinfachten Festsetzung. Der Anwalt kann damit ohne Kostenrisiko seine Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen lassen und einen Vollstreckungstitel erlangen. Eine Kostenerstattung findet auch im Beschwerdeverfahren nicht statt. Besteht die Möglichkeit einer Festsetzung nach § 11 RVG, muss sie auch genutzt werden, da es einer Vergütungsklage in diesem Fall am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Rz. 230
Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung nach § 8 RVG fällig ist und dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG erteilt wurde. Die Übermittlung der Berechnung muss spätestens im Festsetzungsverfahren erfolgen. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören.
Festgesetzt werden können alle gesetzlichen Gebühren aus dem gerichtlichen Verfahren. Dies gilt beispielsweise auch für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG, sofern Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wurde und daher die Forderungssperre des § 122 ZPO nicht greift.
Rz. 231
Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese dürfen jedoch nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen bzw. unrichtig oder ohne jeden Tatsachenkern sein. Wurden dem Anwalt gegenüber Einwendungen oder Einreden bereits erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
Rz. 232
Vorsicht ist in Verfahren mit Betragsrahmengebühren geboten. Die Festsetzung ist nach Abs. 8 bei Rahmengebühren nur möglich, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist daher abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt. Beantragt der Anwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, dennoch die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung. Eine anschließende Geltendmachung im Rahmen einer Vergütungsklage ist dann nicht mehr möglich. Der Antrag sollte daher nur dann verfolgt werden, wenn sich der Anwalt mit den Mindestgebühren auch abschließend zufrieden geben will.