Rz. 128

Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Rechtsprechung billigt dem Anwalt bei Festlegung der konkreten Rahmengebühr aber einen Ermessensspielraum zu. Bewegt sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 %, sei die Gebühr nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.

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