1. Eigenhändige Unterschrift
Rz. 213
Nach § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Unterzeichnung hat durch den Anwalt persönlich zu erfolgen. In der Praxis fällt das Erstellen der Rechnung oft in den Aufgabenkreis der Angestellten und es wird gelegentlich ohne weitere Prüfung unterschrieben. Dies ist äußerst problematisch. Mit der Unterschrift übernimmt der Anwalt die Verantwortung für die Rechnung. Wird versehentlich oder aus Unkenntnis der konkreten Umstände, insbesondere des erteilten Auftrages, falsch abgerechnet, sieht er sich schnell dem Vorwurf der Gebührenüberhebung ausgesetzt. Zudem können dadurch aber auch viele Gebühren verschenkt werden, da nicht alle gebührenrelevanten Kriterien immer nach außen sichtbar sind. Hier sollte der Anwalt also auch in seinen eigenen Angelegenheiten besonders sorgfältig sein.
2. Inhalt
Rz. 214
In der Berechnung sind nach § 10 Abs. 2 RVG die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
Bei einer Beratung nach § 34 RVG muss die Rechnung nach Auffassung des AG Remscheid die Vorschriften des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren. Nur mit diesen Angaben könne der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.
Rz. 215
Neben den Anforderungen nach dem RVG dürfen auch die steuerrechtlichen Anforderungen nach § 14 UStG nicht außer Acht gelassen werden.
3. Mehrere Auftraggeber
Rz. 216
Besondere Aufmerksamkeit erfordert auch die Abrechnung bei mehreren Auftraggebern. Vertritt der Anwalt diese in derselben Angelegenheit, kann er die Gebühren nur einmal fordern. Jeder der Auftraggeber schuldet dabei allerdings nur die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Die Mandanten haften daher nicht in voller Höhe als Gesamtschuldner. Eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG setzt in diesem Fall voraus, dass für jeden Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt wird. Eine Rechnung über den Gesamtbetrag reicht nicht aus.