Rz. 137
Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses enthält unzählige Gebührentatbestände für Verfahrensgebühren. Die Probleme scheinen hier nicht ganz so zahlreich und sind in der Regel dieselben.
I. Anwendungsbereich
Rz. 138
Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts. Die Gebühren nach Teil 3 VV RVG und damit auch die darin geregelten Verfahrensgebühren entstehen nach der Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG dann, wenn dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Auch hier kommt es wieder auf den erteilten Verfahrensauftrag an. Dieser bestimmt auch, welche der Verfahrensgebühren in Betracht kommt.
Rz. 139
Nicht jede Tätigkeit kann gesondert abgerechnet werden. Die Verfahrensgebühr ist ebenfalls eine Pauschalgebühr, mit der alle Handlungen von der Vorbereitung des Verfahrens bis zum Abschluss mit abgegolten sind, sofern sie nicht eine Terminsgebühr auslösen. In § 19 Abs. 1 S. 1 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass dazu auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, gehören, sofern die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Eine beispielhafte Aufzählung, die jedoch nicht abschließend ist, findet sich in S. 2. U.a. gehören auch außergerichtliche Verhandlungen nach Erteilung eines unbedingten Prozessauftrag dazu und lassen daher neben der Verfahrensgebühr keine gesonderte Geschäftsgebühr entstehen.
II. Höhe
1. Feste Gebührensätze
Rz. 140
Mit Ausnahme der Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten sind bei den wertabhängigen Verfahrensgebühren feste Gebührensätze bestimmt. Die Gebühr ist daher unabhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache; insbesondere ist auch die Dauer des Verfahrens ohne Relevanz. Es spielt demnach keine Rolle, ob sich das Verfahren bereits nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erledigt oder bis zum Abschluss 2 Jahre mit vielfachen umfangreichen Schriftwechsel vergehen. Die Möglichkeit einer Erhöhung deswegen besteht nicht. Je nach Art und Instanz des Verfahrens ist der Gebührensatz unterschiedlich. Es ist daher im Vergütungsverzeichnis genau zu prüfen, welcher Tatbestand einschlägig ist.
Zu beachten ist auch eine wesentliche Änderung, die das 2. KostRMoG 2013 mit sich gebracht hat. Während Beschwerden
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gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie |
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gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes |
bei Aufträgen bis zum 31.7.2013 lediglich eine geringe Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV RVG auslösten, gehören diese nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG inzwischen in den Anwendungsbereich der Nrn. 3200 ff. VV RVG und lassen daher wesentlich höhere Gebühren entstehen.
2. Vorzeitige Beendigung / beschränkter Auftrag
Rz. 141
Bei fast allen Verfahrensgebühren ist im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eingeschränkten Tätigkeit eine Reduzierung vorgesehen. Die Voraussetzungen sind in allen Fällen ähnlich. Unabhängig von der vorangegangenen Tätigkeit scheidet eine Reduzierung bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins aus.
Rz. 142
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beträgt nach Nr. 3101 VV RVG anstelle der 1,3 dann nur 0,8,
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wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; |
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soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; oder wenn beantragt ist, eine solche Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 S. 2 SGG, § 106 S. 2 VwGO); oder |
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soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird. |
Entsprechend angepasst gilt dasselbe auch in den Rechtsmittelverfahren nach Nr. 3200 VV RVG. Hier tritt in den relevanten Fällen an die Stelle der 1,6-Gebühr eine geminderte 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG.
Besondere Relevanz haben die Fälle der vorzeitigen Beendigung auf Seiten des Beklagten/Antragsgegners sowie beim Mitverhandeln von nicht oder anderweitig anhängigen Ansprüchen (Mehrve...