Rz. 31

Darüber hinaus enthält das RVG selbst besondere Wertvorschriften, geregelt in den §§ 23a bis 31b und 37 bis 38a RVG. Während es sich bei einigen um eher exotische Vorschriften handelt, die in der Praxis selten zur Anwendung kommen, sollten andere unbedingt bekannt sein. Hierzu zählen insbesondere:

§ 23a: Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
§ 25: Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
§ 26: Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
§ 28: Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
§ 30: Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
§ 31b: Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen.

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