1. Feste Gebührensätze
Rz. 140
Mit Ausnahme der Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten sind bei den wertabhängigen Verfahrensgebühren feste Gebührensätze bestimmt. Die Gebühr ist daher unabhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache; insbesondere ist auch die Dauer des Verfahrens ohne Relevanz. Es spielt demnach keine Rolle, ob sich das Verfahren bereits nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erledigt oder bis zum Abschluss 2 Jahre mit vielfachen umfangreichen Schriftwechsel vergehen. Die Möglichkeit einer Erhöhung deswegen besteht nicht. Je nach Art und Instanz des Verfahrens ist der Gebührensatz unterschiedlich. Es ist daher im Vergütungsverzeichnis genau zu prüfen, welcher Tatbestand einschlägig ist.
Zu beachten ist auch eine wesentliche Änderung, die das 2. KostRMoG 2013 mit sich gebracht hat. Während Beschwerden
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gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie |
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gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes |
bei Aufträgen bis zum 31.7.2013 lediglich eine geringe Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV RVG auslösten, gehören diese nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG inzwischen in den Anwendungsbereich der Nrn. 3200 ff. VV RVG und lassen daher wesentlich höhere Gebühren entstehen.
2. Vorzeitige Beendigung / beschränkter Auftrag
Rz. 141
Bei fast allen Verfahrensgebühren ist im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eingeschränkten Tätigkeit eine Reduzierung vorgesehen. Die Voraussetzungen sind in allen Fällen ähnlich. Unabhängig von der vorangegangenen Tätigkeit scheidet eine Reduzierung bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins aus.
Rz. 142
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beträgt nach Nr. 3101 VV RVG anstelle der 1,3 dann nur 0,8,
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wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; |
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soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; oder wenn beantragt ist, eine solche Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 S. 2 SGG, § 106 S. 2 VwGO); oder |
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soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird. |
Entsprechend angepasst gilt dasselbe auch in den Rechtsmittelverfahren nach Nr. 3200 VV RVG. Hier tritt in den relevanten Fällen an die Stelle der 1,6-Gebühr eine geminderte 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG.
Besondere Relevanz haben die Fälle der vorzeitigen Beendigung auf Seiten des Beklagten/Antragsgegners sowie beim Mitverhandeln von nicht oder anderweitig anhängigen Ansprüchen (Mehrvergleich).
3. Rahmengebühren
Rz. 143
Im sozialgerichtlichen Verfahren handelt es sich auch bei der Verfahrensgebühr um eine Betragsrahmengebühr, die nach den Kriterien des § 14 RVG im Einzelfall nach Ermessen des Anwalts zu bestimmen ist. Hier gibt es oft Streit mit dem Gericht, die Festsetzung ist sehr restriktiv. Umso wichtiger ist es, die Ausübung des Ermessens unter Bewertung der einzelnen Kriterien darzulegen und so die Angriffsfläche zu verringern. Die Ausübung des Ermessens obliegt dem Anwalt. Hat er dies erkennbar ausgeübt, genügt ein pauschaler Verweis auf eine vermeintliche Unbilligkeit nicht.