Rz. 220
Ist Gegenstand der Tätigkeit ein gerichtliches Verfahren, kann die Vergütung festgesetzt werden. Hierbei gibt es je nach Fallgestaltung verschiedene Möglichkeiten, sodass sich der Anwalt vorab Gedanken darüber machen sollte, auf welcher Grundlage er vorgehen will und diese auch benennen, um Missverständnisse zu vermeiden.
1. §§ 104, 106 ZPO
Rz. 221
Die Festsetzung erfolgt für den Mandanten und erfordert eine entsprechende Kostengrundentscheidung in dem Verfahren. Der Anspruch nach § 104 ZPO auf Erstattung der Prozesskosten kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. Der Titel muss nicht rechtskräftig sein, eine vorläufige Vollstreckbarkeit reicht aus.
Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert die Kostenfestsetzung nicht. In der Praxis wird allerdings oft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel gewartet. Diese kann sich jedoch über einen langen Zeitraum hinziehen. Der Anwalt sollte daher unbedingt mit dem Mandanten Rücksprache halten, ob dieser eine sofortige Kostenfestsetzung und ggf. auch Vollstreckung z.B. wegen drohender Zahlungsunfähigkeit wünscht unter Berücksichtigung des Risikos, dass bei Aufhebung des Titels die dem Schuldner entstandenen Vollstreckungskosten zu erstatten sind. Ungeachtet dessen sollte aber in jedem Fall der Festsetzungsantrag bereits eingereicht werden, da eine Verzinsung erst ab Antragseingang erfolgt.
Rz. 222
Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht nach § 106 ZPO den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Geht eine solche ein, wird eine direkte Verrechnung vorgenommen. Der Gegner ist jedoch dazu nicht verpflichtet und kann den Anspruch auf Erstattung auch nachträglich geltend machen.
Rz. 223
Erstattet werden nicht immer alle Kosten. Hier ist wieder nach Entstehen und Erstattungsfähigkeit zu unterscheiden. Festgesetzt werden nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass die der Partei entstandenen Kosten erstattet werden und nicht dem Anwalt seine Gebühren. Die Kostenerstattung umfasst daher auch die Entschädigung der Partei für die durch notwendige Reisen entstandenen Auslagen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; diese richtet sich nach dem JVEG. Dies wird oft übersehen. Klassiker bei den Streitigkeiten im Rahmen der Kostenfestsetzung ist die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts.
2. § 126 ZPO
Rz. 224
Vom PKH-Anwalt manchmal übersehen wird die Möglichkeit des § 126 ZPO. Der im Rahmen von Prozesskostenhilfe der Partei bestellte Rechtsanwalt ist berechtigt, die Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben mit der Folge, dass eine Einrede aus der Person der Partei nicht zulässig ist. Der Gegner kann nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
Damit hat der Anwalt die Möglichkeit, bei einer Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Vergütung eine höhere Vergütung realisieren zu können. Denn Zahlungen sind nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Vergütung anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht.
Rz. 225
Praxistipp
Da nach dem BGH die bedürftige Partei gegen die unterlegene Partei auch dann einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch hat, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sollte der Anwalt mit dem Antrag unbedingt klarstellen, dass die Festsetzung nach § 126 ZPO erfolgen soll. Bei Festsetzung zugunsten der Partei nach § 104 ZPO läuft er sonst Gefahr, dass an diese mit befreiender Wirkung geleistet wird, obwohl sie keine Vergütung an ihn gezahlt hat.
3. § 55 RVG
Rz. 226
Ist der Anwalt beigeordnet, hat er einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
Rz. 227
Es bietet sich an, beim Festsetzungsantrag nach § 55 RVG ein entsprechendes Formular zu verwenden. Dies ist zwar bei der Prozesskostenhilfe, anders als bei der Beratungshilfe, ...