Literaturhinweise:
Dralle, PKH-Gebühren so hoch wie möglich halten, RVGprof. 2015, 152; Hauskötter, Verantwortung im Nachprüfungsverfahren: Neue Wege, Haftungsfälle zu vermeiden, RVGprof. 2015, 26; Klüsener, Die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58 Abs. 2 RVG) bei PKH/VKH, JurBüro 2021, 57; Lissner, Wichtige Praxisfragen zur Beratungshilfe, AGS 2022, 197; ders., Beratungshilfe – was kann ich eigentlich verdienen, AGS 2022, 157; ders., Die Angelegenheit in der Beratungshilfe – ein aktueller Kurzüberblick über gebliebene Streitthemen, AGS 2022, 100; ders., Aktuelle Entwicklungen im Beratungshilferecht 2020, AGS 2020, 549; ders., Die Entwicklung des Beratungshilferechts seit Inkrafttreten der Reform, AGS 2015, 53; Offermann-Burckart, Beratungshilfe: Was muss, das muss? – ein Leitfaden für die Praxis, AnwBl 2021, 406; Schneider, Abrechnung in isolierten Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, NZFam 2021, 947; H. Schneider, Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Verfahrenskosten- und Beratungshilfe, NZFam 2022, 488; ders., Die gerichtliche Aufforderung zur Geltendmachung der PKH/VKH-Differenzvergütung, JurBüro 2022, 1; ders., Vergütung bei Bewilligung von Prozesskosten- und Beratungshilfe – Aktuelle Rechtsprechung, AGS 2019, 53.
Rz. 233
Die Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist ein Thema für sich, daher soll nur kurz auf die wichtigsten vergütungsrelevanten Punkte eingegangen werden. Bei Problemen ist auch hier immer zu hinterfragen, ob die Einwände gegen die abgerechnete Vergütung den Anfall oder, was häufiger der Fall sein dürfte, die Erstattung betreffen.
I. Beratungshilfe
1. Bewilligung
Rz. 234
Nach § 49a BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall nur aus wichtigem Grund ablehnen. Bei begründetem Anlass ist er zudem verpflichtet, auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, § 16 Abs. 1 BORA. Die Erteilung des Hinweises sollte sehr ernst genommen und nachweisbar sein, da es bei späteren Einwänden seitens des Mandanten sonst zu einem erheblichen sehr schmerzlichen Gebührenverlust kommen kann, was eine Entscheidung des OLG Hamm eindrucksvoll zeigt.
Rz. 235
Die Bewilligung der Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz geregelt. Dieses hat zum 1.1.2014 einige grundlegende Änderungen erfahren. Bereits im Rahmen der Bewilligung treten oft Probleme auf. Insbesondere bei nachträglicher Antragstellung läuft der Anwalt Gefahr, eine Ablehnung zu riskieren und umsonst tätig gewesen zu sein. Nach § 16a Abs. 2 BORA ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen. In der Praxis sollte daher der Mandant dazu angehalten werden, die Bewilligung selbst zu beantragen. Ist dies aufgrund Eilbedürftigkeit oder aus anderen Gründen nicht möglich, sollte der Anwalt die Voraussetzungen von § 1 BerHG genau prüfen. Ein wenig Abhilfe schafft hier der § 8a Abs. 4 BerHG, wonach der Anwalt vom Rechtsuchenden die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen kann, wenn im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt wird und der Anwalt bei Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. Dieser Hinweis darf daher nicht vergessen werden. Insbesondere ist bei nachträglicher Antragstellung jedoch die 4-Wochenfrist des § 6 Abs. 2 BerHG zu beachten: Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Versäumt der Anwalt sie aus eigenem Verschulden, kann er die Vergütung weder aus der Staatskasse noch vom Mandanten fordern.
2. Vergütung
Rz. 236
Selbst bei Vorliegen eines Beratungshilfescheines oder auch mehrerer läuft die Abrechnung nicht immer problemlos. Zum einen stellt sich auch hier die Frage nach der Anzahl der Angelegenheiten. Dabei gilt die übliche Definition – die Anzahl der Scheine gibt keine Gewissheit. Denn nach herrschender Meinung ist die Anzahl der Angelegenheiten nicht bereits bei der Bewilligung, sondern erst in der Festsetzung zu prüfen. So kann bei Erteilung eines Scheins die Vergütung durchaus mehrfach abgerechnet werden, bei Vorliegen mehrerer Scheine ggf. aber auch nur einmal.
Zum anderen gibt es oft Schwierigkeiten bei der Abrechnung einer Geschäftsgebühr. Nach § 2 Abs. 1 BerHG besteht die Beratungshilfe in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Auch die Erforderlichkeit der Vertretung wird erst im Rahmen der Festsetzung geprüft. Das Risiko einer Falscheinschätzung trägt dabei der Anwalt. Im Zweifel sollte die Erforderlichkeit bereits mit dem Antrag entsprechend dargelegt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Rz. 237
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nac...