A. Auftrag
Rz. 1
Wie bereits einleitend dargelegt, kann gar nicht oft genug die Bedeutung des Mandantenauftrags betont werden. Denn wie die Erfahrung zeigt, weiß man immer sehr gut, was alles gemacht wurde, kann aber zu selten den eigentlichen Auftrag des Mandanten, der Grundlage jeder Abrechnung ist, in wenigen Worten zusammenfassen. Dies mag in den meisten Fällen gut gehen, wenn die Sache eindeutig ist, aber eben nicht immer. Denn: Ohne Auftrag keine Gebühren! Und da genau dieselbe Tätigkeit je nach Art und Umfang des Auftrags vollkommen verschiedene Gebühren auslösen kann, kann dies zu erheblichen Gebührendifferenzen führen. So macht es beispielsweise einen deutlichen Unterschied, ob ein Beratungs-, außergerichtlicher Vertretungs- oder auch unbedingter Verfahrensauftrag vorlag bzw. ob es sich um einen neuen Auftrag und damit eine neue Angelegenheit oder nur eine Auftragserweiterung handelt.
Der Auftrag ist u.a. maßgeblich für:
▪ |
die Anzahl der Angelegenheiten, |
▪ |
die Art der Gebühren (§ 34 RVG, Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr?), |
▪ |
den Gegenstandswert. |
I. Vollmacht ist kein Beweis
Rz. 2
Oft wird dann auf die Vollmacht verwiesen. Diese kann jedoch allenfalls ein Indiz für den erteilten Auftrag sein. Vorsicht ist insbesondere bei der in der Praxis üblichen generellen Vollmacht geboten, vor allem wenn der Gegenstand sehr unbestimmt bezeichnet ist, beispielsweise mit "Ansprüche ggü. X", "Scheidung" etc.
Der Auftrag ist jedoch streng von der Vollmacht zu unterscheiden. Während der Auftrag das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt regelt, wirkt die Vollmacht nur im Außenverhältnis und reicht oft – auch aus Vereinfachungsgründen – wesentlich weiter als der eigentliche Auftrag. Eine umfassende vom Mandanten unterschriebene Vollmacht lässt daher keine Rückschlüsse auf den Umfang der Beauftragung zu.
II. Darlegungs- und Beweislast
Rz. 3
Auch wenn es zunächst mühsam erscheint, in der Alltagssituation aus dem oft aufgeregten Mandanten den konkreten Auftrag herauszukitzeln und sich zunächst mit den "Förmlichkeiten" abzugeben, statt sich direkt in die Arbeit zu stürzen, kann nicht dringend genug geraten werden, den Auftrag und die Vorstellungen des Mandanten zu hinterfragen und in einem Gesprächsvermerk über Inhalt und Verlauf zu dokumentieren. So kann späterer, viel zeitaufwändigerer Ärger vermieden werden. Bei Gebührenstreitigkeiten trägt der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast für den erteilten Auftrag. Eine Dokumentation in der Akte bietet sich aber im Übrigen auch schon deshalb an, da in der Praxis oft die Abrechnung durch die Mitarbeiter erfolgt und diese in der Regel beim Mandantengespräch nicht dabei waren. Dadurch läuft man auch Gefahr, Gebühren zu verschenken.
Rz. 4
Praxistipp
Es ist ratsam, sich vom Mandanten ein Auftragsschreiben unterzeichnen zu lassen. Im Idealfall wird dem Mandanten nach Mandatsannahme, wenn die Erinnerung noch frisch ist, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben übersandt. Damit ließen sich zudem mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einen kann darin die Besprechung kurz zusammengefasst und der erteilte Auftrag festgehalten werden. Erhebt der Mandant dagegen keine Einwände, ist dies für eine eventuelle spätere Streitigkeit eine gute Grundlage. Zum anderen können gleich weitere erforderliche Unterlagen angefordert und ggf. eine Vorschussrechnung beigefügt werden. Und auch das psychologische Moment ist nicht zu unterschätzen: Der Mandant stellt fest, dass sich der Anwalt unmittelbar mit seiner Sache befasst hat und ist erstmal beruhigt.
B. Angelegenheit
Rz. 5
Ein absoluter Klassiker bei den Gebührenfragen im Alltag ist die Frage nach der Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten. Diese hat besondere Relevanz, da die gesetzlichen Gebühren nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. In Ergänzung regelt § 15 Abs. 2 RVG ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Liegen hingegen mehrere Angelegenheiten vor, fallen die Gebühren jeweils gesondert an.
Umso ärgerlicher ist, dass es auf die Frage nach der Anzahl der Angelegenheiten nicht immer eine klare Antwort gibt. Dies hat verschiedene Ursachen. Zum einen fehlt es an einer gesetzlichen Definition und zum anderen kommt es auch hier wieder auf den Auftrag an. Im Rahmen der Erstattung ist dann noch die Frage der Notwendigkeit eines getrennten Vorgehens zu prüfen.
I. Begrifflichkeit
Rz. 6
Da sich das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten erheblich auf die Höhe der Gebühren auswirkt, ist es umso problematischer, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und die Angelegenheit gesetzlich nicht definiert ist.
1. Gerichtliches Verfahren
Rz. 7
Im gerichtlichen Bereich ist die Bestimmung noch verhältnismäßig einfach. Hier gilt zunächst nach der ganz herrsch...