Rz. 53

Voraussetzung ist weiterhin, dass dem Auftraggeber die Berechnung auch mitgeteilt worden ist. Das Original muss dem Mandanten zugegangen sein (§ 130 BGB). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.[37] Die bloße Mitteilung des Anwalts an seinen Mandanten, dass er, der Anwalt, die Kosten dem Gegner zur Bezahlung aufgegeben habe, reicht demgegenüber wiederum nicht aus.[38]

 

Rz. 54

Die Übersendung der Kostenrechnung als Schriftsatzanlage im Prozess oder im Vergütungsfestsetzungsverfahren erfüllt dagegen die Anforderungen an eine Mitteilung i.S.d. § 10 RVG, gegebenenfalls auch schon die Klageschrift selbst. Voraussetzung dürfte jedoch sein, dass der Anwalt zur Weiterleitung an den Beklagten bzw. Antragsgegner ein von ihm unterschriebenes Exemplar des Schriftsatzes bzw. der Anlage beifügt. Besonders in den häufiger auftretenden Fällen der Vergütungsfestsetzung dürfte es für den Anwalt zweckmäßig sein, regelmäßig darauf zu achten, dass seinem Antrag die für den Antragsgegner bestimmte – übliche – beglaubigte Abschrift beiliegt.

[37] Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 31.
[38] OLG Köln AnwBl 1994, 471.

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