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Für das Einfordern des Vorschusses gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 1 RVG nicht. Der Vorschuss kann vielmehr formlos, also auch mündlich, angefordert werden.[41] Es ist insoweit auch noch nicht einmal erforderlich, die Berechnung der Vorschusshöhe zu erläutern. Erst nach Fälligkeit der Vergütung ist der Anwalt verpflichtet, eine Abrechnung zu erteilen. Diese muss dann allerdings auch die gezahlten Vorschüsse erfassen (§ 10 Abs. 2 RVG).

[41] AnwK-RVG/N. Schneider, § 9 Rn 75 ff.

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