Rz. 603

Die Arbeitsagentur ist kein SVT, sondern ausschließlich für den Regress nach § 116 SGB X einem solchen nur für diesen Einzelfall gleichgestellt. Der Regress nach § 110 SGB VII ist der Arbeitsverwaltung nicht eröffnet (siehe auch § 4 Rn 528, 608).

 

Rz. 604

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Anstaltscharakter die Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung und unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (§ 393 I SGB III). Als selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts führt die BA ihre Aufgaben im Rahmen des SGB III eigenverantwortlich durch und erbringt die Sozialleistungen am Arbeitsmarkt (Leistungen der Arbeitsvermittlung und -förderung, finanzielle Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld).

 

Rz. 605

Die Arbeitslosenversicherung zählt nicht zur Sozialversicherung: Die Strukturen bei der Organisation und der Finanzierung der Arbeitsförderung weichen deutlich von denen der klassischen SVT ab. Die BA wird in Art. 74 I Nr. 12 GG ausdrücklich neben der Sozialversicherung genannt; § 4 II 1 SGB I nennt die Arbeitsverwaltung nicht bei der Aufzählung der Sozialversicherung. Weitere Vorschriften bestimmen, dass die BA im Sinne der jeweiligen Vorschriften "als Sozialversicherungsträger" gelte (so § 1 I 3 SGB IV, § 116 X SGB X). Rechtsvorschriften differenzieren deutlich zwischen der Sozialversicherung einerseits und der Arbeitsagentur andererseits: § 6 II Nr. 1 AAG, § 21 I Nr. 4 BAföG, § 2 I Beitragseinzugs- und MeldevergütungsVO, § 10 BundesleistungsbesoldungsVO, § 56 III 1 IfSG, § 13 II Nr. 1 LFZG, § 18 f I 1 SGB IV, §§ 66 IV 4, 94 Ia 1, 97 I 5 SGB X, §§ 10 I 1, 17 II, III, 31 I 1, 85 II Nr. 2, 3, 86a II Nr. 2, 3 SGG, § 154 II StVollzG, § 2 VI 5 VermögensbildungsG.

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