Rz. 637
Hinweis
Siehe auch Kapitel 3 und 4 (vgl. § 3 Rn 139 ff., § 3 Rn 175 ff., § 4 Rn 439 ff.), ferner zum Arbeitgeberregress in Kapitel 5 (vgl. § 5 Rn 319 ff.).
Zum Thema
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 554 ff.; Burmann/Jahnke "Lohnfortzahlung und Regress des Arbeitgebers bei nicht bewiesener Verletzung des Arbeitnehmers" NZV 2013, 313, Burmann/Jahnke "(Kein) Ersatz von mittelbaren Schäden im Haftpflichtfall" NZV 2012, 11, Jahnke "Haftpflichtereignis und Rückgriff der Drittleistungsträger – (nur) ein Überblick" r+s Sonderheft 2011 zum 75. Geburtstag von Hermann Lemcke, S. 43, Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 1 Rn 191 ff.
a) Unmittelbar Geschädigter
Rz. 638
Außerhalb der Voraussetzungen des Verzuges kann der Geschädigte Aufwendungen für Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs nicht erstattet verlangen.[585] Das Recht grenzt aus Gründen der Interessenbewertung, aber auch der Praktikabilität, diesen Aufwand der Anspruchsverfolgung von anderen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung ab und weist solche Mühewaltung einem Zuständigkeitsbereich und Verantwortungsbereich des Geschädigten zu, der außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegt. Aufgrund dieser wertenden Abgrenzung hat § 91 ZPO solchen Aufwand nicht in den Katalog erstattungsfähiger Rechtsverfolgungskosten aufgenommen; § 91 ZPO ist dabei Ausdruck eines auch für das Schadensrecht geltenden Prinzips.[586]
Rz. 639
Bereits der unmittelbar Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schadenabwicklung entstehenden reinen Zeitverlustes;[587] das gilt auch für die Überprüfung von Rechnungen.[588] Der damit verbundene Zeit- und Verwaltungsaufwand ist deshalb vom Geschädigten auch dann allein zu tragen, wenn er sich von Gemeinkosten eindeutig abgrenzen lässt.[589] Es handelt sich für den Geschädigten um Kosten der Rechtsverfolgung, die als Mühewaltung zum allgemeinen Lebensrisiko zählen und nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werden.[590]
Rz. 640
Der Geschädigte hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihm durch polizeiliche Unfallaufnahme, Zeugenaussage,[591] Transporte/Überführung,[592] Ersatzbeschaffung,[593] Überwachung der Instandsetzung,[594] Überprüfung der Rechnungen[595] entstehende Zeitverluste.
Rz. 641
Es spielt dabei keine Rolle, ob entgangene Zeit gewinnbringend hätte genutzt[596] oder eigenes Personal[597] einsetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn ihm durch die Unfallaufnahme weitere Schäden entstehen.[598] Ein Unternehmen kann erstattungsfähige Gemeinkostenanteile auch nicht dadurch auf den Schädiger abwälzen, dass es aus Rationalisierungsgründen Unfallschäden auch in einfachen Sachen von seinen Anwälten bearbeiten lässt[599] oder Aufgaben der Schadenbearbeitung einer besonderen Abteilung überträgt.[600]
Rz. 642
Auslagen für Porto, Telefon und Papier sind dem Unfallbeteiligten nicht zu erstatten.[601]
Rz. 643
Der Drittleistungsträger hat nicht etwa mehr Rechte als der unmittelbar Geschädigte, sondern – als nur mittelbar Geschädigter – überhaupt keine Forderungsrechte außerhalb derjenigen, die per Legalzession oder Abtretung auf ihn übergegangen sind.
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