Rz. 52a
Zum Thema
Vertiefend Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 254 BGB Rn 8 ff., Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 191 ff., 241 ff., Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, 1. Aufl. 2013, § 2 Rn 318 ff., 473 ff.
Rz. 52b
Ansprüche wegen Sach- und/oder Personenschaden können vollkommen entfallen (Ausschlusstatbestand) oder in der Entschädigungshöhe reduziert sein (Mitverantwortung z.B. aus Betriebsgefahr, Mitverschulden).
a) Arbeits-, Schul- und Dienstunfall
Rz. 52c
Hinweis
Zur Haftungsersetzung nach §§ 104 ff. SGB VII (Arbeitsunfall) siehe § 4 Rn 1010 ff., zum Schulunfall insbesondere § 4 Rn 1024a und zum Dienstunfall siehe § 4 Rn 1889 ff.
Rz. 52d
Handelt es sich für den Verletzten um einen Arbeits- oder Schulunfall,[25] sind Ansprüche wegen des Personenschadens, nicht aber wegen des Sachschadens gegenüber dem Schädiger nach §§ 104 ff. SGB VII (für Unfälle nach dem 31.12.1996) bzw. §§ 636 ff. RVO (für Unfälle vor dem 1.1.1997) ausgeschlossen. Entsprechende Aspekte gelten für den Dienstunfall eines Beamten.[26]
b) Privatrechtlicher Haftungsausschluss
Rz. 52e
Wegen der im Schuldrecht herrschenden Vertragsfreiheit kann die Haftung vertraglich formfrei im Voraus ausgeschlossen oder eingeschränkt werden,[27] nur ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist unzulässig (§ 276 III BGB).[28] Ein rechtsgeschäftlicher Haftungsverzicht kann auch konkludent (stillschweigend) erfolgen.[29]
c) Haftungseinheit
Rz. 52f
Liegt eine Haftungs- oder Zurechnungseinheit vor, ist die Haftung gegenüber dem zu einer Haftungseinheit gehörenden Geschädigten ist auf die Quote beschränkt, was bereits bei der Abwicklung der unmittelbaren Ansprüche des Direktgeschädigten und seiner Drittleistungsträger zu berücksichtigen ist.[30]
d) Mitverantwortung
Rz. 52g
Hinweis
Siehe auch Ausführungen in Kapitel 2 (vgl. § 2 Rn 386 ff.).
Rz. 52h
Der Geschädigte kann durch eigenes oder ihm zurechenbares Verhalten Dritter (z.B. Anwalt, Eltern) die Kostenhöhe aller oder nur einzelner Schadenpositionen unangemessen beeinflussen; die Aspekte von § 254 I BGB und § 254 II 1 BGB mischen sich bei der Abwicklung von Haftpflichtunfällen. Es sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge zu Schadeneintritt und Schadenhöhe gegeneinander abzuwägen, wobei § 254 BGB es zulässt, einen der Beteiligten (auch den Verletzten) allein mit dem Schaden zu belasten.[31]
e) Angehörigenprivileg
Rz. 52i
Das Eingreifen des Angehörigenprivileges führt zur Anspruchssperre nur beim Drittleistungsträger (zu Einzelheiten siehe Rn 405 ff.).
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