(a) Rückwirkender Krankengeldfortfall
Rz. 251
Hinweis
Zum Krankengeldfortfall siehe Kapitel 4 (vgl. § 4 Rn 1751 ff.).
Rz. 252
Wird von einem anderen SVT rückwirkend eine Barleistung gewährt, die zum Fortfall des Krankengeldanspruches führt, sind von der Krankenkasse neben dem Krankengeld (Brutto-Krankengeld und Trägerbeiträge) auch die KV-Beiträge vollständig zu erstatten. Die Konkurrenzen sind rückwirkend neu zu betrachten.
(b) Spät erkannte Zuständigkeit der Unfallversicherung
Rz. 253
Hinweis
Zur Unfallversicherung siehe Kapitel 4 (vgl. § 4 Rn 991 ff.).
Rz. 254
Wird erst später erkannt, dass (auch) die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist, ist die Schadenabrechnung von Anfang an neu aufzunehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist bereits im Unfallzeitpunkt Forderungsinhaber nach § 116 SGB X geworden. Es gelten damit für die verdeckte (noch nicht erkannte) Zuständigkeit die Aspekte zur Konkurrenz zu weiteren Leistungsträgern gleichermaßen wie bei bekannter Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rz. 255
Soweit die Unzuständigkeit anderer Leistungsträger nunmehr offenkundig wird, hat der Schadenersatzpflichtige Bereicherungsansprüche gegen diesen Träger (§ 812 BGB).[200]
Rz. 256
Zu beachten ist für bereits abgewickelte Leistungen und Regresse, dass der Ersatzpflichtige u.U. gutgläubig an einen Dritten befreiend leistete; §§ 399 ff. BGB gelten auch beim gesetzlichen Forderungsübergang (§ 412 BGB).
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