Rz. 159

Soweit ein gesetzlicher Forderungsübergang (Cessio legis) statuiert ist, kann sich der Drittleistende nur beschränkt daneben auf eine ihm zusätzlich vorliegende Abtretung (privatrechtlicher Anspruchswechsel) wegen desselben Anspruchs berufen.

 

Rz. 160

Soweit die Abtretung für Leistungen (z.B. zugunsten der Bundesagentur für Arbeit) erfolgt, die bereits einem gesetzlichen Forderungsübergang unterworfen sind, ist sie unwirksam. In den gesetzlichen Regelungen ist nicht nur niedergelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Versorgungsleistung besteht, sondern auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Rückgriff gegen Dritte, die zur Zahlung gleichgerichteter Versorgungsleistungen verpflichtet sind, erfolgen kann und darf;[127] die in ihnen enthaltenen Regeln über die Überleitung der Ansprüche gegen Dritte oder über den gesetzlichen Forderungsübergang dienen dabei nicht nur dem Schutz des Trägers der Versorgungsleistungen, sondern auch dem des Empfängers und können daher nicht abbedungen werden.[128]

 

Rz. 161

Zulässig ist allerdings, sich wegen weitergehender Leistungen eine Abtretung unterzeichnen zu lassen, soweit der Schutzzweck der Überleitungsnormen dabei nicht berührt wird. Beispielsweise darf sich der Arbeitgeber, dessen Regressnahme durch § 6 EFZG umschrieben wird, für den Zeitraum ab dem 43. Tag der Erkrankung Ersatzansprüche – allerdings nur unter Beachtung von Quotenvorrecht und Angehörigenprivileg – abtreten lassen, die er nunmehr nicht mehr nach dem EFZG, sondern aufgrund eines Tarifvertrages oder Einzelarbeitsvertrages über das gesetzliche Maß hinaus erbringt (z.B. Aufstockung des Krankengeldes durch weitere Zahlung bis zur Höhe des früheren Nettolohnes).

[127] BVerwG v. 30.11.1972 – V C 87.72 – BVerwGE 41, 216 = FEVS 1973, 310 (Der Nachranggrundsatz hat indessen nicht nur eine negative Seite, die Verweisung auf eine mögliche Selbsthilfe, sondern auch eine positive, die Verpflichtung zur Fremdhilfe durch den SHT, soweit die Eigenhilfe versagt oder nach dem Gesetz unzumutbar ist. Mit Rücksicht hierauf ermöglichen die Vorschriften des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens, über den Kostenersatz und die Verpflichtung anderer nicht nur die Verweisung auf Eigenhilfe, sondern begrenzen diese zugleich. Hieraus muss aber geschlossen werden, dass der SHT dann, wenn er nicht im Wege der Überleitung, auch nicht im Wege der Abtretung zum Ersatz seiner Aufwendungen gelangen kann.); OLG München v. 21.1.2010 – 24 U 539/09 – r+s 2010, 305 (Anm. Bliesener) (Dem Integrationsamt steht aufgrund von Zuschüssen, die es an den Arbeitgeber zur Sicherung des Arbeitsplatzes eines bei einem Unfall schwer verletzten Mitarbeiters geleistet hat, kein Regressanspruch gegen den Schädiger zu. Eine Abtretung der Ersatzansprüche durch den Geschädigten ist gemäß §§ 400, 134 BGB i.V.m. § 850b I Nr. 1 ZPO unwirksam.).
[128] BGH v. 24.9.1987 – III ZR 49/86 – JurBüro 1988, 1588 = MDR 1988, 125 = NJW 1988, 819 = NJW-RR 1988, 470 = RPfleger 1988, 72 = VersR 1988, 181 = zfs 1988, 107, BGH v. 7.11.1960 – VII ZR 168/59 – BGHZ 33, 243 = NJW 1961, 118 (Keine Umgehung mit Hilfe der Vorschriften über die GoA oder ungerechtfertigten Bereicherung); OLG Frankfurt v. 30.9.1982 – 1 U 179/81 – FamRZ 1984, 582 (nur Ls.) = r+s 1984, 7 = VersR 1984, 254 = VRS 65, 422 = zfs 1983, 301 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 12.7.1983 – VI ZR 293/82 –) (Ausschluss des Forderungsüberganges kann nicht durch eine Abtretung umgangen werden), OLG Hamburg v. 28.4.1992 – 7 U 59/91 – NJW-RR 1993, 40 = NZV 1993, 71 (Anm. Wandt NZV 1993, 56) = SP 1992, 261 (nur Ls.) = VersR 1992, 685 = zfs 1993, 125, OLG Hamm v. 24.1.1994 – 13 U 173/93 – NZV 1994, 441 = r+s 1994, 258, OLG München v. 21.1.2010 – 24 U 539/09 – r+s 2010, 305 (Anm. Bliesener) (Dem Integrationsamt steht aufgrund von Zuschüssen, die es an den Arbeitgeber zur Sicherung des Arbeitsplatzes eines bei einem Unfall schwer verletzten Mitarbeiters geleistet hat, kein Regressanspruch gegen den Schädiger zu. Eine Abtretung der Ersatzansprüche durch den Geschädigten ist gemäß §§ 400, 134 BGB i.V.m. § 850b I Nr. 1 ZPO unwirksam.), OLG Saarbrücken v. 26.2.1988 – 3 U 96/86 – r+s 1989, 104 = VersR 1988, 1038 = zfs 1988, 390; BVerwG v. 22.10.1976 – VI C 216.73 – DÖD 1977, 62 = ZBR 1977, 189 (Ein Beihilfeanspruch, dessen Überleitung gemäß § 27e BVG ausgeschlossen ist, kann nicht wirksam an den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge abgetreten werden [im Anschluss an BVerwG BVerwGE 41, 216, 220]), BVerwG v. 22.10.1976 – VI C 36/72 – BVerwGE 51, 211 = DÖD 1977, 62 (nur Ls.) = VwRspr 28 (1977), 540 (Nr. 127) (Ein Beihilfeanspruch, dessen Überleitung gemäß § 90 BSHG ausgeschlossen ist, kann nicht an SHT abgetreten werden), BVerwG v. 18.10.1976 – VI C 7.71 – DOK 1977, 561 (Ein Beihilfeanspruch, dessen Überleitung gemäß § 90 BSHG ausgeschlossen ist, kann nicht wirksam an den SHT abgetreten werden [im Anschluss an BVerwGE 41, 216, 220]); BVerwG v. 30.11.1972 – V C 87.72 ...

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