Rz. 159
Soweit ein gesetzlicher Forderungsübergang (Cessio legis) statuiert ist, kann sich der Drittleistende nur beschränkt daneben auf eine ihm zusätzlich vorliegende Abtretung (privatrechtlicher Anspruchswechsel) wegen desselben Anspruchs berufen.
Rz. 160
Soweit die Abtretung für Leistungen (z.B. zugunsten der Bundesagentur für Arbeit) erfolgt, die bereits einem gesetzlichen Forderungsübergang unterworfen sind, ist sie unwirksam. In den gesetzlichen Regelungen ist nicht nur niedergelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Versorgungsleistung besteht, sondern auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Rückgriff gegen Dritte, die zur Zahlung gleichgerichteter Versorgungsleistungen verpflichtet sind, erfolgen kann und darf;[127] die in ihnen enthaltenen Regeln über die Überleitung der Ansprüche gegen Dritte oder über den gesetzlichen Forderungsübergang dienen dabei nicht nur dem Schutz des Trägers der Versorgungsleistungen, sondern auch dem des Empfängers und können daher nicht abbedungen werden.[128]
Rz. 161
Zulässig ist allerdings, sich wegen weitergehender Leistungen eine Abtretung unterzeichnen zu lassen, soweit der Schutzzweck der Überleitungsnormen dabei nicht berührt wird. Beispielsweise darf sich der Arbeitgeber, dessen Regressnahme durch § 6 EFZG umschrieben wird, für den Zeitraum ab dem 43. Tag der Erkrankung Ersatzansprüche – allerdings nur unter Beachtung von Quotenvorrecht und Angehörigenprivileg – abtreten lassen, die er nunmehr nicht mehr nach dem EFZG, sondern aufgrund eines Tarifvertrages oder Einzelarbeitsvertrages über das gesetzliche Maß hinaus erbringt (z.B. Aufstockung des Krankengeldes durch weitere Zahlung bis zur Höhe des früheren Nettolohnes).
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