Rz. 336
Beispiel 2.22
Die Heilbehandlungskosten für den beihilfeberechtigten AS betragen insgesamt 10.000 EUR: Hiervon verbleibt beim Verletzten (AS) ein Eigenanteil von 1.000 EUR, die private Krankenversicherung (PKV) trägt 4.000 EUR, der Beihilfeträger 5.000 EUR.
Aufwand der Beteiligten |
|
geschuldeter Schadenersatzbetrag |
Haftung: |
100 % |
50 % |
30 % |
kongruenter Schaden |
10.000 EUR |
Ersatz: |
10.000 EUR |
5.000 EUR |
3.000 EUR |
Aufwand |
1. AS |
1.000 EUR |
Rechtslage |
1.000 EUR |
1.000 EUR |
1.000 EUR |
2. PKV |
4.000 EUR |
Rechtslage |
4.000 EUR |
4.000 EUR |
2.000 EUR |
3. Beihilfe |
5.000 EUR |
Rechtslage |
5.000 EUR |
--- |
--- |
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: |
1. |
unmittelbar anspruchsberechtigte Person |
2. |
Private Kranken-/Pflegeversicherung |
3. |
Dienstherr/Beihilfeträger |
Rz. 337
Der Beihilfeträger hat das Quotenvorrecht seines Beamten (bzw. der beihilfeberechtigten Person) zu berücksichtigen. Da der Beihilfeträger im Beispiel 2.16 (siehe Rn 299) nur einen Anteil von 5.000 EUR getragen hat, ist zunächst beim Beihilfeberechtigten ein vom Beihilfeträger nicht gedeckter Schaden von 5.000 EUR verblieben. Auf diesen nicht gedeckten Betrag greifen der Verletzte selbst sowie etwaige weitere Drittleistungsträger, die ihre Rechte ebenfalls vom Geschädigten ableiten, bevorrechtigt zu. Dieses bedeutet, dass für den Beihilfeträger erst dann ein Anspruch verbleibt, wenn der vom Ersatzpflichtigen zur Verfügung gestellte Betrag noch nicht durch den verletzten Anspruchsteller bzw. dessen unmittelbare Rechtsnachfolger aufgebraucht wurde: Die Beihilfe greift nur auf Restbestände und nicht auf anteilige Beträge zu (und steht damit im Verhältnis zu anderen Drittleistungsträgern schlechter dar).
Rz. 338
Der private (Kranken- bzw. Pflege-)Versicherer, der sein Recht vom Beamten nach § 86 I VVG überleitet, übernimmt dessen Bevorrechtigung und kann daher seine Leistungen bevorrechtigt vor der Beihilfe geltend machen. Die beihilfeberechtigte Person (Anspruchsteller AS) und der private Krankenversicherer (PKV) sind gemeinsam im Außenverhältnis gegenüber dem Beihilfeträger quotenbevorrechtigt, im Innenverhältnis zum privaten Krankenversicherer hat dann der Anspruchsteller jedoch ein weiteres Quotenvorrecht vor der PKV (sog. doppeltes Quotenvorrecht).
Rz. 339
Liegt der Gesamtaufwand von Anspruchsteller und PKV unter dem vom Haftpflichtigen geschuldeten Gesamtschadenersatz (Beispielsquote 60 % = 6.000 EUR), erhalten beide (Anspruchsteller, PKV) trotz der Haftungsquotierung vollen Ersatz ihrer Aufwendungen.
Rz. 340
Reicht der zur Verfügung stehende Betrag (Beispielsquote 30 % = 3.000 EUR) nicht mehr aus, den kumulierten Aufwand von Anspruchsteller und PKV zu decken, erfolgt keine anteilige Kürzung: Der Anspruchsteller erhält vielmehr zunächst seinen eigenen Aufwand (ohne Haftungsquotierung) ersetzt (soweit der zur Verfügung zu stellende Betrag reicht), danach darf bevorrechtigt vor dem Beihilfeträger dann die PKV auf den verbliebenen Restschaden zugreifen und bis zur Höhe ihrer Aufwendungen (unabhängig von der Haftungsquote) sich befriedigen. Erst der letztlich noch verbleibende Rest steht dem Beihilfeträger zur Verfügung.