Rz. 652
Grundsätzlich sind Anwaltskosten von jeder Partei selbst zu tragen[619] und nur als Folge von Verzug oder (vor-)vertraglichem Fehlhalten als Schadenersatz geschuldet.[620] Außerhalb der Voraussetzungen des Verzuges kann der Geschädigte Aufwendungen für Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs nicht erstattet verlangen.[621]
Rz. 653
Für Drittleistungsträger (z.B. SHT, SVT[622]) gilt, dass eine Anwaltskostenerstattung außerhalb des Verzuges entfällt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB, wenn der Schadenersatzpflichtige sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht in Verzug befunden hat.[623] Arbeitgeber, die ihren verletzten Arbeitnehmern Lohn bzw. Gehalt fortzahlen, können den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ihres Arbeitnehmers beim Schädiger geltend machen; dabei dem Arbeitgeber entstandene Anwaltskosten sind ihm als nur mittelbar Geschädigtem nur zu erstatten, wenn die Kosten nach Vollendung der Verzugsvoraussetzungen entstanden sind und sich als Verzugsfolge darstellen.[624]
Rz. 654
Voraussetzung des Verzuges ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweigerung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner.[625]
Rz. 655
Nur soweit sich erhöhter Aufwand als Verzugsschaden darstellt, kann eine daraus resultierende Ersatzpflicht des Schadenersatzschuldners in Betracht kommen. Die Einstandspflicht resultiert dabei nicht aus dem Unfallereignis selbst – als vom unmittelbar Verletzten abgeleiteter Anspruch –, sondern es handelt sich um einen unmittelbaren Anspruch des Fordernden, dem gegenüber der Schadenersatzschuldner vorwerfbar verzögert leistet.
Rz. 656
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht, wenn der Inanspruchgenommene (z.B. Versicherer) im Zeitpunkt der Entstehung der Anwaltskosten mit der Erbringung der geschuldeten Leistung (z.B. Versicherungsleistung, Schadenersatzleistung) sich nicht im Verzug befunden hat und die Kosten nicht durch den Verzug entstanden sind (siehe §§ 280 I, II, 286 BGB).[626] War der Anwalt bereits vor Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen mandatiert, besteht wegen damit bereits angefallener Anwaltskosten kein Ersatzanspruch.[627]
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