Rz. 188
Gerade mit Blick auf die vielfältigen Drittleistungen ist regelmäßig zu prüfen, ob der Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger) im Zeitpunkt seines Forderns auch tatsächlich Inhaber der Forderung (noch oder schon) ist.
Rz. 189
Wer Schadenersatz fordert, hat alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen, damit u.a. auch seine aktuelle Aktivlegitimation:[157] Während die Feststellungsklage den Nachweis der aktuellen Rechtsinhaberschaft hinsichtlich der prinzipiell verfolgbaren Ansprüche[158] verlangt, ist bei der Leistungsklage der konkrete Schadennachweis notwendig.[159]
Rz. 190
Problematisch sind lediglich zu früher Zeit absehbare (aber noch nicht erfolgte) oder befürchtete Forderungsveränderungen und -berechtigungen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen