Rz. 188

Gerade mit Blick auf die vielfältigen Drittleistungen ist regelmäßig zu prüfen, ob der Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger) im Zeitpunkt seines Forderns auch tatsächlich Inhaber der Forderung (noch oder schon) ist.

 

Rz. 189

Wer Schadenersatz fordert, hat alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen, damit u.a. auch seine aktuelle Aktivlegitimation:[157] Während die Feststellungsklage den Nachweis der aktuellen Rechtsinhaberschaft hinsichtlich der prinzipiell verfolgbaren Ansprüche[158] verlangt, ist bei der Leistungsklage der konkrete Schadennachweis notwendig.[159]

 

Rz. 190

Problematisch sind lediglich zu früher Zeit absehbare (aber noch nicht erfolgte) oder befürchtete Forderungsveränderungen und -berechtigungen.

[157] BGH v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08 – DAR 2010, 197 = FamRZ 2010, 896 = jurisPR-VerkR 11/2010 Anm. 1 (Anm. Jahnke) = MDR 2010, 381 = NJW-RR 2010, 839 = NJW-Spezial 2010, 169 = NZV 2010, 293 = r+s 2010, 167 = SP 2010, 144 = VersR 2010, 642 = VRS 118, 340 = zfs 2010, 315; AG Wertheim v. 14.10.2005 – 1 C 361/03 – DAR 2006, 283. Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, § 2 Rn 332 ff., § 5 Rn 543 ff. m.w.N.
[158] So bedarf es bei § 116 SGB X zur Begründung einer Feststellungsklage nur der abstrakten Verpflichtung zu Leistungserbringung. Wird eine zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage später auf übergegangenes/abgetretenes Recht umgestellt, handelt es sich um eine Klageänderung (§ 263 ZPO). In der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 ZPO) (OLG Düsseldorf v. 15.1.2013 – 1 U 105/11 – SP 2013, 343).
[159] Nachweis zum Grund und zur Höhe des geltend gemachten bezifferten Anspruchs.

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