Rz. 296
Das (treuhänderische) Forderungsrecht der Rentenversicherung nach § 119 SGB X und der Regress nach § 179 Ia SGB VI stehen gleichberechtigt nebeneinander; RVT und Regressgläubiger nach § 179 Ia SGB VI sind Gesamtgläubiger (siehe § 4 Rn 1831).
Rz. 297
Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Regress nach § 119 SGB X nur das treuhänderische Verfolgen des Direktanspruches darstellt. Beide Forderungen verbindet der Zweck, den unfallkausalen Rentenminderungsschaden des Verletzten – aber auch nur diesen – auszugleichen und sind damit durch die Einheitlichkeit der Tilgungswirkung verbunden.
Rz. 298
Soweit vor der Regressanmeldung durch den Träger nach § 179 Ia SGB VI für denselben Zeitraum Leistungen an den RVT nach § 119 SGB X erbracht wurden, kann der Ersatzpflichtige Erfüllung einwenden. Der Regress nach § 179 Ia SGB VI läuft dann leer. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der RVT bereits abgefunden wurde. War der Verletzte bereits in einer beschützenden Werkstatt untergebracht und sind nur die Spitzbeträge mit dem RVT abgefunden, ist keine Erfüllung eingetreten.
Rz. 299
Beispiel 2.16
Im Jahre 2010 wird der Verletzte in einer beschützenden Werkstatt untergebracht. Der Regress der LVA wurde im Jahre 2000 durch Zahlung eines Einmalbetrages abgefunden, ohne dass dabei genau die Bereiche § 116 SGB X und § 119 SGB X abgegrenzt wurden (z.B. Risiko-Pauschalvergleich).
Ergebnis:
Rentenversicherung (konkret LVA) und Regressgläubiger nach § 179 Ia SGB VI sind wegen des Rentenminderungsschadens Gesamtgläubiger mit der Konsequenz, dass der Haftpflichtversicherer sich auf die erfüllende Zahlung an die LVA berufen kann.
Rz. 300
Bei laufender Regulierung und paralleler Beitragszahlung durch den Werkstattträger wird das Beitragskonto des Verletzten beständig mit Pflichtbeiträgen gefüllt. Hier konkurrieren § 119 SGB X und § 179 Ia SGB VI nicht miteinander. Der Regress nach § 119 SGB X erstreckt sich dann – wie im Falle anderer Minderverdienste – nur auf Beitragseinbußen jenseits der fiktiven Werte (80 % der Bezugsgröße), nach denen bereits der Werkstattträger das Rentenbeitragskonto bediente (Spitzbeträge).
Rz. 301
Bei Mithaftung regressiert der RVT die Spitzbeträge entsprechend der Haftungsquote. Der Regress nach § 179 I a SGB VI folgt der relativen Theorie (§ 179 Ia 3 SGB VI, § 116 III 1 SGB X).
Rz. 302
Beispiel 2.17
Im Jahre 2013 hätte der in den alten Bundesländern (West) lebende Verletzte V 30.000 EUR brutto verdient.
Ergebnis:
Nachdem RV-Beiträge entsprechend einem Bruttojahreseinkommen von 25.872 EUR vom Werkstattträger auf das Rentenkonto des V abgeführt werden, besteht ein Regressrecht des RVT nach § 119 SGB X nur nach der Differenz zwischen 30.000 EUR und 23.184 EUR, die Bemessungsgröße für § 119 SGB X beläuft sich also auf (30.000 EUR – 25.872 EUR =) 4.128 EUR.