Rz. 267
Der Regress nach § 116 SGB X geht dem Regress nach § 6 EFZG (früher § 4 LFZG) vor. Der Vorrang des § 116 SGB X gilt auch dann, wenn der Drittleistungsträger seine Rechte aus einem Abtretungsvertrag herleitet.
Rz. 268
Der Ersatzanspruch des UVT wegen der Zahlung einer Verletztenrente an den Verletzten während dessen Arbeitsunfähigkeit wird durch die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers für die gleiche Zeit nicht berührt und geht diesem vor:[208] Ein UVT kann also bei weiterer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Zeit der Lohnfortzahlung (z.B. bei operativer Plattenentfernung) Regress wegen einer gezahlten Verletztenrente nehmen. Dem Arbeitgeber ist (wegen des vorrangigen Forderungsüberganges nach § 116 SGB X auf den UVT) stets die Entgeltzahlung nur gekürzt um die Verletztenrente zu erstatten.[209] Dieses ist auch dann zu beachten, wenn die Regressabwicklung mit dem UVT aufgrund eines Teilungsabkommens geschieht, das hinsichtlich des Rentenregresses Modifikationen hinsichtlich der Übergangsfähigkeit von Verletztenrenten enthält.
Rz. 269
Dem Arbeitgeber ist (wegen des vorrangigen Forderungsüberganges auf den UVT) also stets die Entgeltfortzahlung nur gekürzt um die Verletztenrente zu erstatten.[210] Dieses ist insbesondere dann zu beachten, wenn die Regressabwicklung mit dem UVT aufgrund eines Teilungsabkommens geschieht, das hinsichtlich des Rentenregresses Modifikationen hinsichtlich der Übergangsfähigkeit von Verletztenrenten enthält oder den Ersatz von Renten unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes ausschließt.
Rz. 270
Bei der Schadenabrechnung ist zunächst der Anspruch des unmittelbar Geschädigten im Verhältnis zum UVT zu bestimmen (relative Theorie, § 116 III 1 SGB X). Der Arbeitgeber steigt nach § 6 EFZG zeitlich erst später (nämlich mit seiner tatsächlichen Lohnzahlung) in die Schadenforderung seines Arbeitnehmers ein (siehe zur Berechnung Rn 259 ff.).
Rz. 271
Beispiel 2.13
Das Gehalt des AS beträgt monatlich 3.000 EUR. Der Vorteilsausgleich (z.B. ersparte Fahrtkosten) beträgt 300 EUR. Der Erwerbsschaden des A beträgt also 2.700 EUR.
Der UVT zahlt eine Verletztenrente i.H.v. 400 EUR.
Während einer Kurmaßnahme zahlt der Arbeitgeber das Gehalt fort.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 80 % | 50 % | |||||
kongruenter Schaden | 2.700 EUR | Ersatz: | 2.700 EUR | 2.160 EUR[211] | 1.350 EUR | |||
Aufwand | 1. UVT | 400 EUR | Rechtslage | 400 EUR | 320 EUR | 200 EUR | ||
2. Arbeitgeber | 3.000 EUR | Rechtslage | 2.300 EUR[212] | 1.840 EUR[213] | 1.150 EUR[214] | |||
3. AS | --- | Rechtslage | --- | --- | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt) | ||||||
2. | siehe 1. (gleichberechtigt) | |||||||
3. | Arbeitgeber |
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