Rz. 267

Der Regress nach § 116 SGB X geht dem Regress nach § 6 EFZG (früher § 4 LFZG) vor. Der Vorrang des § 116 SGB X gilt auch dann, wenn der Drittleistungsträger seine Rechte aus einem Abtretungsvertrag herleitet.

 

Rz. 268

Der Ersatzanspruch des UVT wegen der Zahlung einer Verletztenrente an den Verletzten während dessen Arbeitsunfähigkeit wird durch die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers für die gleiche Zeit nicht berührt und geht diesem vor:[208] Ein UVT kann also bei weiterer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Zeit der Lohnfortzahlung (z.B. bei operativer Plattenentfernung) Regress wegen einer gezahlten Verletztenrente nehmen. Dem Arbeitgeber ist (wegen des vorrangigen Forderungsüberganges nach § 116 SGB X auf den UVT) stets die Entgeltzahlung nur gekürzt um die Verletztenrente zu erstatten.[209] Dieses ist auch dann zu beachten, wenn die Regressabwicklung mit dem UVT aufgrund eines Teilungsabkommens geschieht, das hinsichtlich des Rentenregresses Modifikationen hinsichtlich der Übergangsfähigkeit von Verletztenrenten enthält.

 

Rz. 269

Dem Arbeitgeber ist (wegen des vorrangigen Forderungsüberganges auf den UVT) also stets die Entgeltfortzahlung nur gekürzt um die Verletztenrente zu erstatten.[210] Dieses ist insbesondere dann zu beachten, wenn die Regressabwicklung mit dem UVT aufgrund eines Teilungsabkommens geschieht, das hinsichtlich des Rentenregresses Modifikationen hinsichtlich der Übergangsfähigkeit von Verletztenrenten enthält oder den Ersatz von Renten unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes ausschließt.

 

Rz. 270

Bei der Schadenabrechnung ist zunächst der Anspruch des unmittelbar Geschädigten im Verhältnis zum UVT zu bestimmen (relative Theorie, § 116 III 1 SGB X). Der Arbeitgeber steigt nach § 6 EFZG zeitlich erst später (nämlich mit seiner tatsächlichen Lohnzahlung) in die Schadenforderung seines Arbeitnehmers ein (siehe zur Berechnung Rn 259 ff.).

 

Rz. 271

 

Beispiel 2.13

Das Gehalt des AS beträgt monatlich 3.000 EUR. Der Vorteilsausgleich (z.B. ersparte Fahrtkosten) beträgt 300 EUR. Der Erwerbsschaden des A beträgt also 2.700 EUR.

Der UVT zahlt eine Verletztenrente i.H.v. 400 EUR.

Während einer Kurmaßnahme zahlt der Arbeitgeber das Gehalt fort.

 
Aufwand der Beteiligten   geschuldeter Schadenersatzbetrag
Haftung: 100 % 80 % 50 %
kongruenter Schaden 2.700 EUR Ersatz:   2.700 EUR 2.160 EUR[211]   1.350 EUR
Aufwand 1. UVT 400 EUR Rechtslage  400 EUR  320 EUR  200 EUR
2. Arbeitgeber 3.000 EUR Rechtslage 2.300 EUR[212] 1.840 EUR[213] 1.150 EUR[214]
3. AS --- Rechtslage --- --- ---
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: 1. unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt)
2. siehe 1. (gleichberechtigt)
3. Arbeitgeber
[208] BGH v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07 – BGHReport 2009, 337 = jurisPR-VerkR 4/2009 Anm. 2 (Anm. Lang) = NJW-RR 2009, 455 = NZV 2009, 131 = r+s 2009, 128 = SP 2009, 103 = SVR 2009, 143 = VersR 2009, 230 = VRS 116, 40 = zfs 2009, 625; OLG Celle v. 14.4.1977 – 10 U 118/76 – VersR 1977, 1027; LG Aachen v. 28.4.1994 – 6 S 14/94 – SP 1994, 314.
[209] BGH v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07 – BGHReport 2009, 337 = DAR 2009, 198 (nur Ls.) = jurisPR-VerkR 4/2009, Anm. 2 (Anm. Lang) = NJW-RR 2009, 455 = NJW-Spezial 2009, 42, 73 = NZV 2009, 131 = r+s 2009, 128 = SP 2009, 103 = SVR 2009, 143 = VersR 2009, 230 = VRS 116, 40 = zfs 2009, 625.
[210] BGH v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07 – BGHReport 2009, 337 = jurisPR-VerkR 4/2009 Anm. 2 (Anm. Lang) = NJW-RR 2009, 455 = NZV 2009, 131 = r+s 2009, 128 = SP 2009, 103 = SVR 2009, 143 = VersR 2009, 230 = VRS 116, 40 = zfs 2009, 625 übersieht, dass das EFZG nicht gilt (Unfalltag 9.3.1967; damit gilt das LFZG, welches nur für Arbeiter, nicht aber für Angestellte Geltung hatte). Die Verteilung zwischen Arbeitgeber und BG ist in dieser BGH-Entscheidung unsauber: Für die Abrechnung des Arbeitgeberregresses war § 1542 RVO für die beteiligte BG anzuwenden (und nicht § 116 SGB X), was unter Berücksichtigung des nach § 1542 RVO geltenden Quotenvorrechtes des SVT dazu führt, dass der Erwerbsschaden vollständig auf die BG übergeht, begrenzt lediglich durch deren Aufwand. Für Fälle ab 1.7.1983 ist aber das Quotenvorrecht des SVT (§ 1542 RVO) abgeschafft und durch die relative Theorie des § 116 III 1 SGB X ersetzt.
[211] Relative Theorie (§ 116 III 1 SGB X): UVT und AS haben sich gleichermaßen die Mithaftung des AS auf ihren jeweiligen Anspruch kürzend anrechnen zu lassen. Der bei AS verbliebene Anteil geht dann nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber über.
[212] Der Schaden des AS beträgt (2.700 EUR – 400 EUR =) 2.300 EUR. Der beim AS verbliebene Schaden geht dann nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber über.
[213] Der Schaden des AS beträgt 2.300 EUR, der Aufwand des UVT beträgt 400 EUR. Bei relativer Verteilung (§ 116 III 1 SGB X) entfällt auf AS (und damit weiter nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber) ein Anteil von 2.300 EUR * 80 % = 1.840 EUR.
[214] § 116 III 1 SGB X: UVT bekommt 400 EUR * 50 %, AS bekommt 2.300 EUR * 50 % = 1.150 EUR. Der Anteil von AS geht nach § 6 I EFZG au...

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