Rz. 27
Zum Thema
Vertiefend Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 16 StVG Rn 5 ff., Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 50 ff., 270 ff.
(1) Gefährdungshaftung
Rz. 28
Gefährdungshaftungstatbestände finden sich u.a. im AMG, AtomG, HaftPflG, LuftVG, StVG, GenTG, ProdHaftG, UmweltHG und WHG.
(2) Deliktische Haftung
Rz. 29
Haftung aus Delikt regeln vor allem §§ 823 ff. BGB.
(3) Amtshaftung
Rz. 30
Anspruchsgrundlagen bieten u.a. § 839 BGB (Art. 34 GG), BPolG und BLG.
Rz. 30a
In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB sowie aus § 839a BGB. Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 S. 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus.
Rz. 30b
Das vom westdeutschen Gesetzgeber verabschiedete Staatshaftungsgesetz wurde vom BVerfG wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt. Zwar erstreckt Art 74 Nr. 25 GG mittlerweile die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Staatshaftung, konkrete Bemühungen für eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts gibt es derzeit nicht.
Rz. 30c
In der DDR galt das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) v. 12.5.1969 (GBl I 1969, 34), welches aufgrund des Vertrages der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag Anl. II Kap. III, Sachgeb. B, Abschn. III Nr. 1) in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin fortgalt. In Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen wurde das ehemalige DDR-Staatshaftungsgesetz ersatzlos gestrichen, in Sachsen-Anhalt wurde das Staatshaftungsgesetz in einen enteignungsgleichen Eingriff abgewandelt. Das Staatshaftungsgesetz gilt weiterhin als Landesrecht fort in Brandenburg und Thüringen. Für Schäden, die einer natürlichen/juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ (nachrangig, § 3 III StHG) verschuldensunabhängig (§ 1 StHG). Der Schadenersatz folgt zivilrechtlichen Aspekten (§§ 2, 3 StHG), es gilt eine kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr ab Kenntnis (§ 4 StHG). Soweit der Anwendungsbereich der verschuldensunabhängigen staatlichen Unrechtshaftung reicht, geht sie als spezialgesetzliche Konkretisierung den richterrechtlich ausgebildeten Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor; zur Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) besteht Anspruchskonkurrenz.
(4) Vertragshaftung
Rz. 31
Im Rahmen von Vertragsabwicklungen können Schadenersatzansprüche bestehen, so unter dem Aspekt der positiven Vertragsverletzung (pVV, § 280 I BGB), Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contra...