Rz. 484
Das BVerfG führt aus:
Rz. 485
Zitat
2. Von diesen zwei Zwecksetzungen der Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen Familienfriedens andererseits lässt sich auch die Rechtsprechung bei Auslegung des Familienprivilegs leiten. Dabei wird das Tatbestandsmerkmal der "häuslichen Gemeinschaft" insbesondere bei Eltern-Kind- Verhältnissen nicht eng ausgelegt. So wird das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn sich das schädigende oder geschädigte Familienmitglied zwar nicht überwiegend in der Familienwohnung aufhält, aber die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen.
Rz. 486
Zitat
So hat der BGH eine häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn bejaht, obwohl der geschädigte Vater in der Regel in einem angemieteten möblierten Zimmer nächtigte, weil er in die der Familie nach der Flucht zugeteilte Wohnung infolge der räumlichen Beengtheit nicht mit der übrigen Familie einziehen konnte. Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem das geschädigte Familienmitglied werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte. Des Weiteren hat der BGH auch eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem geschädigten Vater und seinem 22-jährigen ledigen Sohn angenommen, der auswärts eine seemännische Ausbildung absolvierte, während der Ferien regelmäßig in den Haushalt seiner Eltern zurückkehrte und dort noch ein Zimmer hatte. Schließlich hat er eine häusliche Gemeinschaft zwischen Eltern und ihrem im ausgebauten Dachgeschoss desselben Hauses mit seiner Ehefrau wohnenden, erwachsenen Sohn für gegeben erachtet, da zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit bestanden habe, die als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen sei. Eine Einheit in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten sei nicht erforderlich.
aa) Bestehende Gemeinschaft
Rz. 487
Die Feststellung der häuslichen Gemeinschaft bereitet in der Praxis – abgesehen von einer Namensverschiedenheit – weder bei der Ehe noch bei der Partnerschaft größere Schwierigkeiten.
(1) Wirtschaftsgemeinschaft
Rz. 488
Häusliche Gemeinschaft (siehe auch § 89 II VVG) besteht, wenn die betreffenden Angehörigen bei dem Versicherten wohnen bzw. umgekehrt (also in die Haushaltsgemeinschaft nicht nur vorübergehend eingegliedert sind). Es genügt nicht, dass sie eine Wohnung im selben Hause haben; es muss an einer selbstständigen W...