Rz. 203
Grundsätzlich kann der Drittleistungsträger über die auf ihn übergegangene Forderung auch durch weitere Übertragung verfügen.
Rz. 204
Soll die Forderung auf den ursprünglich Verletzten übertragen werden, bedarf es dazu einer Abtretung. Dabei ist zu beachten, dass die Abtretung ein zweiseitiges Geschäft (Abtretungsvertrag) ist und ein einseitiger Akt des Drittleistungsträgers nicht ausreicht. Die zivilrechtlichen Grundsätze eines Vertragsschlusses sind zu beachten (u.a. vorhandene Geschäftsfähigkeit). Die Rückabtretung ist an denselben Kriterien zu messen wie die Abtretung.[170]
Rz. 205
Besondere Probleme sind in der Praxis vor allem im Bereich der Sozialhilfe zu beachten:[171] Eine Rückabtretung des nach § 116 SGB X auf den SHT übergegangenen Anspruches (z.B. zwecks gerichtlicher Verfolgung) an den Verletzten ist wegen Verstoßes gegen § 32 I SGB I nichtig, da sie zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des SGB abweicht. Der Nachteil liegt dabei vor allem in der Belastung mit einem Prozesskostenrisiko.[172]
Rz. 206
Bei Minderjährigen, die unter Vormundschaft stehen, bedarf die Rückabtretung zudem der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung, sofern der Wert über 3.000 EUR liegt. Die Genehmigungspflicht gilt ebenso für unter Betreuung oder Pflegschaft stehende Erwachsene.[173]
Rz. 207
Möglich ist auch eine Rückübertragung auf den ursprünglichen oder zwischenzeitlich zuständigen Drittleistungsträger, der dann aber nicht in seine ursprüngliche Rechtstellung wieder einsteigt, sondern jedem anderen Rechtsnachfolger gleichgestellt ist.
Rz. 208
Beispiel 2.5
A ist im Unfallzeitpunkt bei einer Ersatzkasse (XEK) krankenversichert. Im nächsten Jahr wechselt A zu einer IKK, zu einem späteren Zeitpunkt dann weiter zu einer AOK. Nachdem A keiner Beschäftigung mehr nachgeht, heiratet er die B und ist über B wieder bei der XEK familienmitversichert.[174]
Ergebnis:
Die XEK wird Rechtsnachfolger der AOK und steigt nicht in die frühere, im Unfallzeitpunkt erworbene Rechtsstellung ein.[175]
Zwischenzeitliche Veränderungen im Rechtsbestand (z.B. Verjährung) wirken dann auch gegenüber der XEK.
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