Rz. 203

Grundsätzlich kann der Drittleistungsträger über die auf ihn übergegangene Forderung auch durch weitere Übertragung verfügen.

 

Rz. 204

Soll die Forderung auf den ursprünglich Verletzten übertragen werden, bedarf es dazu einer Abtretung. Dabei ist zu beachten, dass die Abtretung ein zweiseitiges Geschäft (Abtretungsvertrag) ist und ein einseitiger Akt des Drittleistungsträgers nicht ausreicht. Die zivilrechtlichen Grundsätze eines Vertragsschlusses sind zu beachten (u.a. vorhandene Geschäftsfähigkeit). Die Rückabtretung ist an denselben Kriterien zu messen wie die Abtretung.[170]

 

Rz. 205

Besondere Probleme sind in der Praxis vor allem im Bereich der Sozialhilfe zu beachten:[171] Eine Rückabtretung des nach § 116 SGB X auf den SHT übergegangenen Anspruches (z.B. zwecks gerichtlicher Verfolgung) an den Verletzten ist wegen Verstoßes gegen § 32 I SGB I nichtig, da sie zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des SGB abweicht. Der Nachteil liegt dabei vor allem in der Belastung mit einem Prozesskostenrisiko.[172]

 

Rz. 206

Bei Minderjährigen, die unter Vormundschaft stehen, bedarf die Rückabtretung zudem der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung, sofern der Wert über 3.000 EUR liegt. Die Genehmigungspflicht gilt ebenso für unter Betreuung oder Pflegschaft stehende Erwachsene.[173]

 

Rz. 207

Möglich ist auch eine Rückübertragung auf den ursprünglichen oder zwischenzeitlich zuständigen Drittleistungsträger, der dann aber nicht in seine ursprüngliche Rechtstellung wieder einsteigt, sondern jedem anderen Rechtsnachfolger gleichgestellt ist.

 

Rz. 208

 

Beispiel 2.5

A ist im Unfallzeitpunkt bei einer Ersatzkasse (XEK) krankenversichert. Im nächsten Jahr wechselt A zu einer IKK, zu einem späteren Zeitpunkt dann weiter zu einer AOK. Nachdem A keiner Beschäftigung mehr nachgeht, heiratet er die B und ist über B wieder bei der XEK familienmitversichert.[174]

Ergebnis:

Die XEK wird Rechtsnachfolger der AOK und steigt nicht in die frühere, im Unfallzeitpunkt erworbene Rechtsstellung ein.[175]

Zwischenzeitliche Veränderungen im Rechtsbestand (z.B. Verjährung) wirken dann auch gegenüber der XEK.

[170] BGH v. 2.12.2003 – VI ZR 243/02 – MDR 2004, 573 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 595 = NZV 2004, 249 = r+s 2004, 175 = SP 2004, 245 = SVR 2004, 312 (nur Ls.) (Anm. Engelbrecht) = SVR 2004, 352 (Anm. Engelbrecht) = VersR 2004, 492 = VRS 106, 365 (Die Aktivlegitimation ist dem RVT als Treuhänder übertragen, der die zweckgebundenen Schadenersatzleistungen einzieht und zugunsten des Geschädigten als Pflichtbeiträge verbucht. Eine [Rück-]­Abtretung der Forderung an den unmittelbar Verletzten ist unwirksam [Abtretungsverbot].).
[171] Zur Verjährung siehe OLG Oldenburg v. 29.11.2012 – 13 UF 77/12 – FamRZ 2013, 984 = JAmt 2013, 114 = jurisPR-FamR 9/2013 Anm. 2 (Anm. Götsche) (Vorinstanz zu BGH v. 27.2.2013 – XII ZB 6/13 – NJW 2013, 1308 (Die Rückabtretung von auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den Unterhaltsberechtigten führt nicht zu einem Wiederaufleben der Hemmung der Verjährung nach § 207 BGB).
[172] OLG Köln v. 13.3.1998 – 3 U 131/97 – MDR 1998, 778 = NJW-RR 1998, 1762 = OLGR 1998, 231 = VersR 1998, 1262.
[173] Dazu ergänzend Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, § 2 Rn 27 ff.
[174] Es macht keinen Unterschied, ob A anstelle einer Familienmitversicherung eine eigene Versicherung bei der XEK begründet hätte.
[175] Dasselbe gilt für die Abwicklung nach Teilungsabkommen (TA); und zwar selbst dann, wenn beide Krankenkassen Mitglieder desselben Rahmenabkommens (z.B. GDV – vdek) sind. Die erneute Begründung eines Versicherungsverhältnisses mit einem früheren Mitglied nach zwischenzeitlichem Kassenwechsel bedeutet einen "neuen TA-Fall", auf den dann das im Zeitpunkt des letzten Kassenwechsels geltende Teilungsabkommen anzuwenden ist.

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