Rz. 433
Die Rechtsprechung (siehe Rn 105 ff.) hebt hervor, dass
▪ | zum einen der Schädiger durch die Versicherungs- bzw. Sozialleistungen nicht unverdient entlastet, |
▪ | zum anderen aber zugleich eine doppelte Entschädigung (Bereicherung)[321] des Geschädigten vermieden[322] werden soll. |
Rz. 434
Diesem Zweck dienen die Legalzessionen, korrigiert durch Sperren wie das Angehörigenprivileg.
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