Rz. 131
Hinweis
Siehe ergänzend unten (vgl. § 5 Rn 220 ff.; § 13 Rn 56), zum Verletzungsverdacht siehe Kapitel 3 (vgl. § 3 Rn 102 f.).
Rz. 132
Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.[101]
Rz. 133
Die Anforderungen an den Nachweis zu Anspruchsgrund und Schadenhöhe sind für den Rechte aus einer Legalzession Herleitenden (z.B. SVT nach § 116 SGB X) nicht anders, insbesondere nicht besser, als für seinen Versicherten, den unmittelbar Geschädigten; der Drittleistungsträger muss also den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für Verletzungen und Unfallkausalität von Behandlungen und Arbeitsunfähigkeit führen.[102]
Rz. 134
Dem Verlangen ordnungsgemäßer und inhaltlich überprüfbarer Belege steht § 415 ZPO nicht entgegen.[103] Selbst wenn man eine bloße Forderungsaufstellungen durch einen SVT als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO wertet, erbringt diese Aufstellung nur den vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht aber für deren inhaltliche Richtigkeit.[104] Ein SVT kann aus dem Umstand, dass er als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist, nicht das Recht herleiten, die Berechtigung seines Regressanspruchs mit einer selbst gefertigten Kostenaufstellung beweisen zu können. Vielmehr kann § 418 ZPO verfassungskonform nur dahin verstanden werden, dass er für öffentliche Urkunden ausschließlich in solchen Prozessen gilt, an denen der Aussteller der Urkunde nicht selbst als Partei beteiligt ist.[105] Soweit manchmal[106] für die gegenteilige Ansicht auf das Urteil des LG Frankfurt v. 18.3.2008 – 2–18 O 239/06 – verwiesen wird, ist dieses nicht rechtskräftig geworden.[107]
Rz. 135
Die Beweislastverteilung beim Anspruch des Direktgeschädigten gilt auch für dessen etwaige Rechtsnachfolger. Was jedem bei einer Abtretung einleuchtet, wird in der vielfach nicht durch Abtretung (privatrechtlicher Forderungsübergang), sondern vorwiegend durch gesetzliche Forderungsübergänge[108] (unjuristisch ausgedrückt "gesetzliche Zwangsabtretung") geprägten Regulierungspraxis immer wieder aus dem Auge verloren: Es geht eben nicht um Erstattung von dem Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber) entstandenen Kosten oder Aufwendungen, sondern vielmehr um das Geltendmachen eines vom unmittelbar Verletzten erworbenen und danach auf seinen Rechtsnachfolger übergegangenen kongruenten Anspruchs.[109]
Rz. 136
Die Beweislastverteilung gilt auch für die Unfallkausalität von Verletzungen und Arbeitsunfähigkeiten.[110] Der Ersatzpflichtige hat den Schaden des Verletzten zu ersetzen, nicht aber den Aufwand ("Schaden") von dessen Rechtsnachfolger.[111]
Rz. 137
Der Drittleistungsträger muss auch die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruches nachweisen.[112] Der Ersatzanspruch des Geschädigten geht zwar, soweit sachliche und zeitliche Kongruenz besteht, auf die Drittleistenden über; der Ersatzanspruch hat sich mit diesem Forderungsübergang aber weder inhaltlich noch hinsichtlich seines Volumens (Haftung dem Grunde nach, Schadenersatz der Höhe nach) verändert. Für den Nachweis reicht nicht der Hinweis auf die vom Drittleistungsträger an den Geschädigten erbrachten Leistungen aus; diese orientieren sich an der Leistungsbeziehung zwischen dem Drittleistungsträger und seinem Mitglied (bzw. Arbeitnehmer, Versicherter pp.), nicht aber am Schadenersatzrecht.[113]
Rz. 138
Die Drittleistungsträger können vom Ersatzpflichtigen maximal bis zur Höhe ihrer Aufwendungen Ersatz verlangen, nicht aber darüber hinaus. Der Anspruch ist also zweifach maximiert:
▪ | Zum einen durch die in der Person des unmittelbar Anspruchsberechtigen (verletzte Person) nachweisbar entstandenen Schäden, |
▪ | zum anderen durch die Höhe der Aufwendungen des Drittleistungsträgers. |
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