aa) Bis 30.6.1983: § 1542 RVO
Rz. 220
Rz. 220a
§ 1542 RVO
(1) 1Soweit die nach diesem Gesetze Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetze Leistungen zu gewähren haben.
2Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. 3Bei den gegen Unfall Versicherten und ihren Hinterbliebenen gilt es nur insoweit, als es sich nicht um einen Anspruch gegen den Unternehmer oder die ihm nach § 899 Gleichgestellten handelt.
(2) Auf das Maß des Ersatzes für Krankenpflege und Krankenhauspflege sowie für Krankenbehandlung und Heilanstaltpflege ist § 1524 Abs. 1 S. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, wenn der Versicherungsträger nicht höhere Aufwendungen nachweist.
Rz. 221
§§ 116 ff. SGB X gelten nur für Schadensfälle, die sich nach dem 30.6.1983 ereigneten.
Rz. 222
Das sozialrechtliche Leistungsspektrum (also die Rechtsbeziehung zwischen Verletztem/Hinterbliebenem und Sozialversicherung) richtet sich nach dem jeweils aktuell gültigen Recht (SGB). Der Forderungsübergang (Rechtsbeziehung zwischen Sozialversicherung und Ersatzpflichtigem) orientiert sich in Altfällen (Unfalltag vor 1.7.1983) aber weiterhin an § 1542 RVO, auch wenn die Aufwendungen erst später entstehen und sich nach dem neuen, aktuell gültigen Sozialleistungsrecht bestimmen. Selbst wenn das die Sozialleistung auslösende Ereignis (z.B. Rentenansprüche nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes) erst später eintritt, ist für die Abgrenzung (§ 116 SGB X zu § 1542 RVO) ausschließlich auf den Tag der Verletzungshandlung abzustellen.
Rz. 223
Soweit der BGH den § 116 SGB X auch auf Altfälle angewendet hat, beruhte dieses auf einer offensichtlich irrtümlichen Verkennung der Gesetzeslage.
bb) Forderungsübergang
Rz. 224
Nach § 116 I 1 SGB X geht ein auf gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch eines (Sozial-)Versicherten (nur) insoweit auf den SVT über als dieser nach den diversen Büchern des SGB Leistungen zu gewähren hat.
Rz. 225
Bei Mitverantwortlichkeit oder Mitverschulden des Verletzten gilt im Verhältnis von Leistungsträger und Verletztem/Hinterbliebenem der Grundsatz gleichrangiger Befriedigung von Geschädigtem und Zessionar (relative Theorie, § 116 III 1 SGB X), bei unzureichender Leistung des Ersatzverpflichteten (Beschränkung durch Haftungshöchstsumme – z.B. § 12 StVG – oder Deckungssumme bzw. Mindestversicherungssumme) sind allerdings Besonderheiten zu berücksichtigen (dazu siehe Rn 76).
cc) Mehrheit von Sozialleistungsträgern (SVT, SHT)
(1) Gesamtgläubiger und Verteilung
Rz. 226
§ 117 SGB X – Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
1Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger.
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