Rz. 435
Hinweis
Zur Abtretung siehe auch oben (vgl. Rn 152 ff.).
Rz. 436
Der dem Schädiger durch § 86 III VVG (§ 67 II VVG a.F.), § 116 VI SGB X gewährte Schutz vor einem Rückgriff ist nicht dispositiv. Auf den Schutz durch das Angehörigenprivileg kann nicht verzichtet werden.[323]
Rz. 437
Der Schutz der Angehörigen vor einem Rückgriff kann nicht durch eine Abtretung umgangen werden.[324] Soweit ein gesetzlicher Forderungsübergang statuiert ist, kann sich der Drittleistende nur beschränkt daneben auf eine ihm zusätzlich vorliegende Abtretung wegen desselben Anspruchs berufen.[325] Wenn sich Drittleistungsträger vom Geschädigten oder dessen Hinterbliebenen eine Abtretung unterzeichnen lassen, um damit den ansonsten nicht möglichen Regress gegenüber einem Schadenersatzpflichtigen durchzusetzen, ist der zugrundeliegende Abtretungsvertrag nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 87 VVG, § 68a VVG a.F.; § 138 II BGB) bzw. unwirksam wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).[326]
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