Rz. 183
Da gesetzlich angeordnete Forderungsübergänge im Lichte des Art 14 GG zu sehen sind, verbietet sich bereits von daher eine analoge Anwendung von z.B. § 116 SGB X.[150] Siehe auch Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 1180).
Rz. 184
Im Verwaltungsrecht gilt das Verbot, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung einer Norm zu gewinnen;[151] nichts anderes darf für gesetzliche Forderungsübergänge gelten. Der Umstand, dass dem Verletzten für seinen Forderungsverlust eine Gegenleistung angeboten wird, führt nur zu dessen Verpflichtung zur Rechtsübertragung.[152]
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