Rz. 272
Der Vorrang des § 116 SGB X gilt auch (und erst recht), wenn der Drittleistungsträger seine Rechte aus einem Abtretungsvertrag herleitet (siehe auch Rn 364 f.; § 4 Rn 404).
(1) Betriebliche Altersversorgung
Rz. 273
Der Träger der betrieblichen Altersvorsorge ist kein SVT.[215] Gegenüber dem Anspruch eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung ist vor allem der Anspruch des UVT (ebenso der gesetzlichen Rentenversicherung) vorrangig zu berücksichtigen.[216]
Rz. 274
§ 50 VBL Satzung – Schadenersatzansprüche gegen Dritte (Stand Januar 2013)
1Steht der/dem Versicherten, der/dem Betriebsrentenberechtigten oder einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die VBL zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Bruttobetrags der Betriebsrente an die VBL abzutreten.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden.
3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die VBL solange zu einer Leistung nicht verpflichtet.
Ein gesetzlicher Forderungsübergang zugunsten der betrieblichen Altersversorgung ist nicht vorgesehen.[217] Soweit eine Abtretung verlangt werden kann, besteht i.d.R. ein dem § 86 I VVG, § 6 III EFZG vergleichbares Quotenvorrecht (z.B. § 50 S. 2 VBL-Satzung).
(a) Fehlende Übergangsfähigkeit zur Höhe, Mithaftung zum Grund
Rz. 275
Treffen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit denen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung[218] zusammen, geht der Forderungsübergang auf die SVT vor.
Rz. 276
Ist der beim unmittelbar Anspruchsberechtigten eingetretene Schaden geringer als die Summe der kongruenten Leistungen von SVT und betrieblicher Altersversorgung, ist der Schaden wegen des zeitlich vorrangigen Forderungsüberganges (§ 116 SGB X) zunächst zwischen den SVT verhältnismäßig zu verteilen. Erst ein danach noch verbleibender Restschaden kann nach erfolgter Abtretung (durch den unmittelbar Geschädigten bzw. dessen Hinterbliebene) vom Träger der betrieblichen Altersversorgung – aber nur unter Beachtung eines Quotenvorrechtes Geschädigten – eingefordert werden.[219]
Rz. 277
Beispiel 2.14
Nach einem Arbeitsunfall eines Angestellten im öffentlichen Dienst werden Leistungen vom RVT, dem UVT sowie der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst (VBL) an den Geschädigten (AS) erbracht.
Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.
RVT und UVT leisten jeweils 2.000 EUR, die VBL 1.000 EUR. Insgesamt zahlen die Drittleistungsträger 5.000 EUR.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 80 % | 50 % | |||||
kongruenter Schaden | 3.000 EUR | Ersatz: | 3.000 EUR | 2.400 EUR | 1.500 EUR | |||
Aufwand | 1. RVT | 2.000 EUR | Rechtslage | 1.500 EUR | 1.200 EUR | 750 EUR | ||
2. UVT | 2.000 EUR | Rechtslage | 1.500 EUR | 1.200 EUR | 750 EUR | |||
3. VBL | 1.000 EUR | Rechtslage | --- | --- | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt) | ||||||
2. | siehe 1. (gleichberechtigt) | |||||||
3. | Betriebliche Altersversorgung |
(b) Volle Übergangsfähigkeit zur Höhe, Mithaftung zum Grund
Rz. 278
Sind die kongruenten Schadenersatzansprüche ausreichend, die Leistungen der SVT abzudecken, profitieren diese bei Haftungseinwänden nicht vom Eintritt der betrieblichen Altersversorgung.
Rz. 279
Beispiel 2.15
Nach einem Arbeitsunfall eines Angestellten im öffentlichen Dienst werden Leistungen vom RVT, UVT sowie der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst (VBL) an den Geschädigten (AS) erbracht.
Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 2.400 EUR.
RVT zahlt 800 EUR, UVT leistet 1.200 EUR, die Gesamtleistung der Sozialversicherung beträgt 2.000 EUR. VBL zahlt 200 EUR.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 80 % | 50 % | |||||
kongruenter Schaden | 2.400 EUR | Ersatz: | 2.400 EUR | 1.920 EUR | 1.200 EUR | |||
Aufwand | 1. RVT | 800 EUR | Rechtslage | 800 EUR | 640 EUR | 400 EUR | ||
2. UVT | 1.200 EUR | Rechtslage | 1.200 EUR | 960 EUR | 600 EUR | |||
3. AS[220] | 200 EUR | Rechtslage | 200 EUR | 200 EUR[221] | 200 EUR[222] | |||
4. VBL | 200 EUR | Rechtslage | 200 EUR | 120 EUR[223] | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt) | ||||||
2. | siehe 1. (gleichberechtigt) | |||||||
3. | siehe 1. (gleichberechtigt) | |||||||
4. | Betriebliche Altersversorgung |
Rz. 280
Ist ...
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