aa) § 6 EFZG – § 86 VVG

 

Rz. 315

Da private Versicherer (z.B. Krankenversicherung) i.d.R. auf verschiedene kongruente Schadenbereiche zugreifen, stellt sich die Frage der Vorrangigkeit bei einer Kollision nur selten.

 

Rz. 316

In Betracht kann sie zu ziehen sein, wenn eine Kranken(haus)tagegeldversicherung als Schadenversicherung[242] – und nicht als Summenversicherung (siehe auch § 4 Rn 1313) –[243] ausgestaltet ist (Forderungsübergang nach VVG). Dann konkurriert der Versicherer mit Arbeitgeberleistungen während der 6-wöchigen Lohnfortzahlung und ab dem 43. Tag mit einer tarifvertraglich oder einzelarbeitsvertraglich zugesicherten Aufstockung des Lohnes:

Bis zum Ende des gesetzlichen (EFZG) Lohnfortzahlungszeitraumes kommt es für die Forderungsberechtigung auf den jeweiligen Auszahlungszeitpunkt an (es gilt dann Priorität).
Soweit ab dem 43. Tag überhaupt noch nach Berücksichtigung des Krankengeldes ein Schaden verbleibt (ergänzend siehe Rn 259 ff.), ist auf Zeitpunkt und Umfang der Abtretung zugunsten des Arbeitgebers abzustellen. Da der Forderungsübergang des VVG nur sukzessive mit jeweiliger Auszahlung erfolgt, sperrt eine vorangegangene Abtretung des Forderungswechsel genauso wie eine Abfindung des Arbeitgebers (oder Verletzten).
 

Rz. 317

Auf folgende Ausnahme ist hinzuweisen: Hat der Schädiger bei einer Tagegeldversicherung die verletzungsbedingten Risikozuschläge übernommen, muss sich der Geschädigte – abweichend vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung – die entsprechenden Leistungen auf seinen Anspruch auf Ersatz künftigen Erwerbsschaden anrechnen lassen.[244] Es erfolgt dabei zwar kein Forderungsübergang auf die private Krankenversicherung (siehe § 4 Rn 1315), jedoch ist für einen Forderungsübergang nach § 6 EFZG zur Verfügung stehende Erwerbsschaden entsprechend gemindert.

[242] BGH v. 4.7.2001 – IV ZR 307/00 – MDR 2001, 1352 = NVersZ 2001, 457 = r+s 2001, 431 = VersR 2001, 1100 hat eine entsprechende Ausgestaltung der Bedingungen für zulässig erachtet.
[243] Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung sind grundsätzlich Summenversicherungen, deren Leistungen nicht auf den Ersatzanspruch anzurechnen sind.
[244] BGH v. 15.5.1984 – VI ZR 184/82 – MDR 1985, 38 = NJW 1984, 2627 = r+s 1984, 243 = VersR 1984, 690 = zfs 1984, 269.

bb) § 6 EFZG und Abtretung – § 116 SGB X

 

Rz. 318

Der Regress nach § 116 SGB X geht dem Regress nach § 6 EFZG vor. Dabei gilt der Vorrang des § 116 SGB X auch dann, wenn der Drittleistungsträger seine Rechte aus einem Abtretungsvertrag herleitet.

 

Rz. 319

Der Ersatzanspruch des UVT wegen seiner Verletztenrentenzahlung an den Verletzten während dessen Arbeitsunfähigkeit wird durch die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers für die gleiche Zeit nicht berührt und geht dabei diesem vor (siehe Rn 267).

cc) § 6 EFZG – Krankenkasse nach §§ 1 ff. AAG, §§ 10 ff. LFZG

 

Rz. 320

Der Ersatzpflichtige hat es wegen des nach § 6 I EFZG übergangenen Anspruches mit zwei Anspruchstellern zu tun: Zum einen mit der Krankenkasse nach § 10 LFZG, zum anderen wegen der dem Arbeitgeber nicht erstatteten Lohnanteile mit diesem (zu Einzelheiten siehe § 5 Rn 210, 392, 400 ff.).

 

Rz. 321

Der Arbeitgeber muss seine Forderung in Höhe der Erstattung an die Krankenkasse abtreten (§ 5 AAG, § 12 LFZG). Er verliert damit im Umfang der Abtretung seine Forderung wie jeder andere Abtretungsgläubiger auch und kann gegenüber dem Ersatzpflichtigen nur den nicht abgetretenen Restanspruch verfolgen.

dd) § 6 EFZG – § 119 SGB X

 

Rz. 322

 

Hinweis

Hierzu siehe auch Ausführungen oben (vgl. Rn 303).

 

Rz. 323

Bei Lohn-/Gehaltsfortzahlung besteht kein Anspruch, soweit der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt und darauf RV-Beiträge zahlt (§ 119 I 1 Nr. 1 SGB X).

 

Rz. 324

Soweit es zur Konkurrenz zwischen Forderung des RVT nach § 119 SGB X und Arbeitgeberforderung (denkbar bei fortgefallener Überstundenvergütung, Nebentätigkeiten und geringfügiger Beschäftigung) kommt, geht die Forderung nach § 119 SGB X vor.

 

Rz. 325

Das Quotenvorrecht des Arbeitnehmers kommt auch bei § 119 SGB X zum Tragen.

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