Rz. 82
Der in seinen Rechtsgütern unmittelbar verletzte Unfallbeteiligte[50] erhält im Rahmen der Verantwortlichkeit des Schadenersatzpflichtigen seinen Schaden von diesem ersetzt. Neben dem Ersatzpflichtigen erbringen häufig auch Dritte Leistungen anlässlich des Schadensfalles, die ihrerseits dann den Schädiger wegen ihrer Leistungen in Regress nehmen. Die Abwicklung von Personenschäden zeichnet sich dabei nicht nur durch Probleme der Schadenbemessung aus: Anders als beim Sachschaden ist die Personenschadenregulierung durch vielfache, rechtlich sehr unterschiedlich zu behandelnde Leistungen von dritter Seite geprägt, wobei die Drittleistungsträger im Gegenzug für ihre kongruenten Leistungen im Wege der Cessio legis oder Abtretung dann Ersatzansprüche des unmittelbar Verletzten ganz oder teilweise zugewiesen bekommen.
Rz. 83
Die Forderungsberechtigung ist nicht statisch, sondern dynamisch, d.h. sie unterliegt häufigen Veränderungen (pantha rhei).[51] Gerade mit Blick auf die vielfältigen Drittleistungen ist mit zeitlichem Fortschreiten der Regulierung und Abwicklung von Personenschadenansprüchen stets – und leider im weiteren Verlauf der Regulierung auch immer wieder neu – zu überprüfen, ob der jeweils Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger)
▪ | im Zeitpunkt seines Forderns
|
||||||
▪ | Inhaber der für sich reklamierten Forderung ist.[52] |
Rz. 84
Bei der Geltendmachung seiner Ersatzansprüche hat der Fordernde alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen. Dazu gehört vor allem auch seine aktuelle Aktivlegitimation (siehe Rn 188 ff.).[53] Veränderungen sind prozessual u.U. noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung einzubeziehen. Wenn die zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage auf abgetretenes/übergegangenes Recht umgestellt wird, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO. In der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 ZPO).[54]
Rz. 85
Der Anspruch des Verletzten gegenüber dem Drittleistungsträger bestimmt sich ausschließlich nach dem Innenverhältnis dieser Drittleistungsbeziehung und ist unabhängig vom Schadenersatzverhältnis. Die Drittleistungsverpflichtung besteht, von einigen Ausnahmen[55] abgesehen, auch bei selbstverschuldetem oder mitverschuldetem Unfall. Die Leistungen aus der Drittleistungsbeziehung, die sich teilweise auch abstrakt (z.B. im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung[56]) an pauschalen Sätzen und Leistungsbestimmungen orientieren, können durchaus höher sein als die anhand konkreter[57] Maßstäbe zu bestimmenden Schadenersatzansprüche.
Rz. 86
Die Drittleistenden sind dem durch einen Unfall Verletzten aufgrund eigener unmittelbarer Rechtsbeziehungen außerhalb des Schadenersatzverhältnisses zwischen Schädiger und Geschädigtem (Verletztem) zu Leistungen verpflichtet, und zwar
▪ | entweder vertraglich (z.B. Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag, privater Krankenversicherungsvertrag) |
▪ | oder gesetzlich (z.B. Leistungen nach SGB; Sozialhilfeleistungen; Beamtenrecht, EFZG). |
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