1. Erwerbsschaden
Rz. 669
Neben den Heil- und Pflegekosten sind im Falle der Verletzung einer Person nach §§ 249 ff., 842, 843 BGB (bzw. den entsprechenden Vorschriften in den speziellen Haftpflichtgesetzen wie § 6 HPflG, § 36 LuftVG, § 8 ProdHaftG, § 11 StVG, § 13 UmweltHG) die Nachteile für Erwerb und Fortkommen auszugleichen.
Rz. 670
Der Erwerbsschaden eines Verletzten erfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann.
2. Unterhaltsschaden
Rz. 671
Auch die Bestimmung des Unterhaltsschadens orientiert sich wesentlich an den Aspekten zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens.
Rz. 672
War ein infolge eines Haftpflichtgeschehens Getöteter zu seinen Lebzeiten kraft Gesetzes verpflichtet, Dritten Unterhalt zu leisten, geben – als Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen – § 844 II BGB sowie § 28 II AtomG, § 5 II HaftPflG, § 35 II LuftVG, § 10 II StVG, § 7 II ProdHaftG, § 12 II UmweltHG den Unterhaltsberechtigten trotz ihrer mittelbaren Betroffenheit einen eigenen Ersatzanspruch.
Rz. 673
Für die Höhe des Schadenersatzanspruches aus § 844 II BGB (und den vergleichbaren Vorschriften der anderen Haftungsgesetze) kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an. Die Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen gegenüber dem Ersatzverpflichteten orientieren sich an Umfang und Ende der familienrechtlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung.
Rz. 674
Der Unterhalt besteht zum einen im Barunterhalt (wirtschaftliche Unterstützung durch Einkommen), zum anderen im Naturalunterhalt (persönliche Zuwendung durch Betreuung, Erziehung, Haushaltsführung).
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Der Barunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Getöteten. Auszugehen ist vom tatsächlichen Nettoeinkommen des Getöteten zum Unfallzeitpunkt. Für die Zukunft muss das jeweilige Einkommen, u.U. auch getrennt nach Zeitabschnitten, gemäß § 287 ZPO fiktiv ermittelt werden. Es ist zu ermitteln, wie sich bei hypothetischem Weiterleben der Unterhaltsanspruch des Berechtigten wahrscheinlich entwickelt haben würde. Es sind ähnliche Überlegungen anzustellen wie beim Erwerbsschaden, allerdings mit der Besonderheit, dass ein Erwerbsschaden des Unfallbeteiligten nur bis zu dessen Versterben die Schadenhöhe bestimmt, während ab dem Todeseintritt der von ihm aus einem Erwerb geschuldete gesetzliche Unterhaltsanspruch den Schaden begrenzt. |
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Der Betreuungsunterhalt weist streckenweise Parallelen zum Haushaltsführungsschaden auf. |
Rz. 675
Verstirbt der Unfallbeteiligte zeitlich nach einer Körperverletzung aufgrund unfallfremder Ursachen, ist den Hinterbliebenen nicht analog § 844 II BGB derjenige Schaden auszugleichen, der infolge der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Verletzten entstanden ist. Hinterbliebene genießen letztlich aber mittelbaren Schutz durch die Fortführung von ansonsten unfallkausal reduzierten oder ausgefallenen Beitragszahlungen nach § 119 SGB X für den Verletzten in Zeiten bis zu seinem Versterben; mit dem Tod des Verletzten – unabhängig von der Unfallkausalität – endet aber jeder Anspruch nach § 119 SGB X.
Rz. 676
Folgt, da der Unfallbeteiligte erst später aufgrund der Unfallverletzungen verstirbt, nach dem Erwerbsschaden dann der Ersatz von Unterhaltsschäden, zeigt sich häufig eine deutliche Herabsetzung des geschuldeten Ersatzbetrages. Es kommt im Falle der Tötung eben nur noch auf den rechtlich geschuldeten Unterhalt und nicht auf aus einem (z.B. sehr hohen) Einkommen tatsächlich gewährte Zahlungen an.
3. Entgangene Dienste
Rz. 677
4. Abfindung
a) Kongruenz
Rz. 678
Verdienstausfall des unmittelbar Verletzten einerseits und Unterhaltsschäden (aber auch Beerdigungskosten und entgangene Dienste) seiner Hinterbliebenen andererseits sind verschiedene, von einander getrennt...