Rz. 386
Hinweis
Siehe auch Ausführungen oben (vgl. Rn 52a ff.).
Zum Thema
Dahm "Schadensminderungspflichten beim Wegeunfall des Versicherten unter besonderer Berücksichtigung von Rehabilitationsmaßnahmen" NZV 2010, 434.
1. Unmittelbar Verletzter
Rz. 387
Mitverantwortlichkeiten in der Person des unmittelbar Verletzten schlagen auf den Regressanspruch der Drittleistungsträger durch. Fehlverhalten des unmittelbar Anspruchsberechtigten (verletzte Person bzw. Hinterbliebener) mindert bereits den diesem gegenüber dem Ersatzpflichtigen zustehenden Ersatzanspruch. Da bereits nur ein begrenzter Schadenersatzanspruch entsteht, kann ein Anspruch auf Drittleistungsträger auch nur entsprechend begrenzt übergehen (ergänzend siehe Rn 125 ff.).
2. Drittleistungsträger
a) Verantwortung gegenüber dem eigenen Versicherten
Rz. 388
Für Falschbearbeitung von Rentenanträgen, unterlassene Unterstützung,[266] unrichtige Auskünfte,[267] aber auch unzutreffenden Regress nach § 119 SGB X[268] haftet der SVT seinem Versicherten gegenüber aus § 839 BGB bzw. pVV des Sozialleistungsverhältnisses.
b) Verantwortung gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen
Rz. 389
Hinweis
Zur Verantwortung siehe auch Kapitel 4 (vgl. § 4 Rn 442 ff., 1620 ff.).
Zum Thema
Jahnke jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 2 (Anm. zu BGH v. 17.11.2009 – VI ZR 58/08 – VersR 2010, 270) m.w.H.
aa) Falsche Maßnahmen
Rz. 390
Da nach § 254 BGB die Schadenminderung dem Geschädigten obliegt,[269] hat der Schadenersatzverpflichtete gegenüber dem Drittleistungsträger (z.B. SVT, der eine Rehabilitationsmaßnahme beim Verletzten unterlassen hat) nicht den Einwand des mitwirkenden Verschuldens. Nach § 254 BGB obliegt die Schadenminderung dem Geschädigten.
Rz. 391
Die Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen wegen solcher Leistungen, die bei ordnungsgemäß durchgeführten Reha-Maßnahmen nicht angefallen wären, kann jedoch gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoßen.[270] Vergrößert ein Drittleistungsträger den Schaden (z.B. durch falsche Maßnahmen wie unbrauchbare oder übertriebene Reha-Maßnahmen), kann der Regressanspruch des SVT zu mindern (u.U. sogar auf Null reduziert) sein.
Rz. 392
Beispiel 2.29
Hat der Haftpflichtversicherer einen Reha-Dienst mit der Abschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens beauftragt und führt der SVT, der seinerseits eine Umschulungsmaßnahme in Betracht zieht, vergleichbare Maßnahmen erneut durch, sind ihm diese Kosten dann nicht mehr zu ersetzen, wenn er auf das vorhandene Zeugnismaterial und Ausbildung/Testung des Reha-Dienstes hätte zurückgreifen können.
Auch die aufgrund der zeitlichen Verzögerung u.U. entstandenen Mehrkosten treffen dann den Drittleistungsträger.
Rz. 393
Auch den beamtenrechtlichen Dienstherrn treffen ähnliche Pflichten, insbesondere die Pflicht zu rechtzeitigem Handeln (z.B. Versetzung vom Außendienst in den Innendienst).[271]
Rz. 394
Beispiel 2.30
Ein Bundeswehroffizier wurde in Spanien verletzt.[272] Er genießt als Soldat freie Heilfürsorge. Da er wegen seiner Verletzungen mit einem Flugzeug nach Deutschland geflogen werden sollte, wurde die Bundeswehr selbst im Rahmen freier Heilfürsorge tätig. Da nach der Dienstvorschrift "vorhandenes Flugmaterial einzusetzen ist", entschied die Einsatzleiterin, dieses auch zu tun. Es wurde daher kein – für die Überführung medizinisch ausreichender – Learjet anderweitig angemietet, sondern das "vorhandene Fluggerät" (konkret ein sog. Lazarettbomber) nach Spanien geschickt. Die Kosten von deutlich über 95.000 DM wurden dem Haftpflichtversicherer in Rechnung gestellt, der – zu Recht – nur auf Basis eines DRK-Ambulanzflugdienstes (ca. 20.000 DM wurden als erforderliche Kosten angesehen) abrechnete.
Ergebnis:
Die Gerichte[273] führten u.a. aus:
"Der Geschädigte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, muss sich hierbei in den Grenzen des Angemessenen (“erforderlich’ i.S.d. § 249 BGB) halten, eine Ersatzpflicht besteht nur in diesem Rahmen. Ein freie H...
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