Rz. 31
Bei dem abzuschließenden Beratungsvertrag wird es sich – je nach Lage des Einzelfalles – um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), einen Werkvertrag (§ 631 BGB) oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) handeln. Auch wenn insbesondere für Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater die Vergütungsansprüche in entsprechenden Gebührenordnungen geregelt sind, ist dringend zu empfehlen, die Honorarfrage in einer separaten Vergütungsvereinbarung individualvertraglich zu regeln. Rechtsanwälte sollten insoweit unbedingt die Formerfordernisse des § 3a RVG beachten und die Vergütungsvereinbarung als gesondertes Dokument abfassen, sie insbesondere nicht mit einer Vollmacht verbinden.
Rz. 32
In der Regel wird eine am Zeitaufwand orientierte Vergütung den Interessen der Beteiligten am besten gerecht. Für überschaubare (Teil-)Aufträge kann sich jedoch auch eine Pauschalvergütung anbieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Berater den zu erwartenden Aufwand einigermaßen konkret abschätzen kann. Das kann im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit z.B. beim Entwurf von Verträgen oder sonstigen Dokumenten der Fall sein. Umfasst der Auftrag jedoch auch Besprechungen, insbesondere Verhandlungen mit anderen Parteien, lässt sich der hierfür erforderliche Zeitaufwand normalerweise im Vorhinein kaum abschätzen. Ähnliches gilt in der Regel auch für die Erarbeitung eines tragfähigen Nachfolgekonzepts. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine konkrete Schätzung umso schwieriger wird, je mehr individueller Besprechungsbedarf – mit dem Mandanten oder Dritten – zu erwarten ist.
Rz. 33
Eine lediglich am Gegenstandswert orientierte Vergütung, wie sie die einschlägigen Gebührenordnungen im Regelfall vorsehen, ist in den seltensten Fällen angemessen. Bei kleineren Vermögen bzw. Unternehmenswerten führt sie zu einer, gemessenen am tatsächlichen Arbeitsaufwand, zu niedrigen Vergütung. Bei größeren Vermögen stellt sich oftmals das umgekehrte Ergebnis ein. Das Vertrauen auf die einschlägigen Vergütungsordnungen führt daher meist zu für beide Seiten unbefriedigenden Ergebnissen.
Rz. 34
Da Nachfolgeprojekte mitunter längere Zeit in Anspruch nehmen und insbesondere auch die Entscheidungen auf Seiten des Mandanten sowie der übrigen (mittelbar) Beteiligten sich hinziehen können, ist es sinnvoll, entweder Abschlagszahlungen zu vereinbaren oder die Möglichkeit regelmäßiger Abrechnungen über die bislang erbrachten Leistungen vorzusehen. Lässt sich das Projekt in einzelne Abschnitte gliedern, kann es sich auch anbieten, für diese jeweils gesonderte Abrechnungen zu vereinbaren.