I. Beraterpflichten
Rz. 35
Neben der Pflicht zur Willensermittlung muss der Berater den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufklären.
Prinzipiell muss der Berater den Beteiligten die sicherste, also auch die mit den geringsten rechtlichen (ggf. auch steuerrechtlichen) und tatsächlichen Risiken verbundene Gestaltungsmöglichkeit aufzeigen. Der sicherste Weg muss auch dann als solcher dargestellt werden, wenn er im Einzelfall nicht der billigste ist. Wenn der vollständig aufgeklärte und beratene Mandant dennoch eine andere, weniger sichere Gestaltungsvariante wählt, stellt dies kein Versäumnis des Beraters dar. Regressansprüche (jedenfalls berechtigte) drohen dann nicht.
II. Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung
Rz. 36
Ebenso wie die Frage der Vergütung bedarf auch die Frage des Haftungsumfangs einer separaten Vereinbarung zwischen dem Berater und seinem Mandanten. Während die Haftung für einen durch Vorsatz verursachten Schaden nicht im Voraus beschränkt werden kann (§ 276 Abs. 3 BGB), ist eine Haftungsbeschränkung für fahrlässig verursachte Schäden grundsätzlich zulässig. Für Rechtsanwälte ist insoweit § 51a Abs. 1 BRAO zu beachten. Gemäß dessen Nr. 1 kann durch individualvertragliche Vereinbarung die Haftung auch für Fälle der groben Fahrlässigkeit betragsmäßig beschränkt werden. Durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) ist hingegen nach § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO nur eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit zulässig.
Rz. 37
Um tatsächlich eine Individualvereinbarung im Sinne von § 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO zu erreichen, ist ein freies ("wirkliches") Aushandeln erforderlich, das jedenfalls eine Verhandlungsbereitschaft beider Parteien voraussetzt und dem Mandanten die reale Möglichkeit bieten muss, auf den Inhalt der Haftungsbeschränkung Einfluss zu nehmen. Eine einseitige Belehrung genügt insoweit nicht. Es kann sich insoweit empfehlen, die konkreten Argumente, die für eine Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag sprechen, zu dokumentieren und ggf. auch den Verlauf einer mit dem Mandanten geführten diesbezüglichen Diskussion festzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch die Möglichkeit einer etwaigen Höherversicherung und die Frage der hiermit verbundenen Kosten bzw. der Kostentragung eine Rolle spielen.
Rz. 38
Im Übrigen sollte der Berater auf jeden Fall im Vorfeld der Auftragsannahme den Umfang seines Versicherungsschutzes klären und sich dabei auch mit der Frage beschäftigen, ob alle von ihm zu erledigenden Leistungen tatsächlich von seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst sind. Dieselben Grundsätze gelten entsprechend auch für Haftungsbeschränkungen anderer Berufsträger bzw. Berater.