Rz. 61

Eine betriebsbedingte außerordentliche Arbeitnehmerkündigung kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 62

Eine personenbedingte außerordentliche Arbeitnehmerkündigung ist möglich, wenn dem Arbeitgeber oder dem von ihm eingesetzten Ausbilder die für die Anerkennung einer Ausbildung oder Zulassung zu einer Abschlussprüfung erforderliche Ausbildungsbefugnis entzogen wird.[176]

 

Rz. 63

Eine verhaltensbedingte außerordentliche Arbeitnehmerkündigung kommt insbesondere bei Verletzung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber in Frage. Nach der Rechtsprechung des BAG kann ein Gehaltsrückstand an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzahlung der Vergütung eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit der Vergütungszahlung sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat. Neben der Höhe des Lohnrückstands kann es entscheidend sein, ob es sich um eine einmalige oder dauernde Unpünktlichkeit der Vergütung handelt.[177] Rückstände mit kleinen Vergütungsbeträgen berechtigen zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigert.[178]

 

Rz. 64

Ein Arbeitnehmer ist nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er ein anderes Dienstverhältnis mit erheblich besseren Bedingungen nur eingehen kann, wenn er das bestehende Arbeitsverhältnis, für das eine längere Kündigungsfrist gilt, vorzeitig löst.[179]

[176] KR/Fischermeier/Krumbiegel, § 626 BGB Rn 143.
[178] BAG v. 26.7.2001– 8 AZR 739/00, NZA 2002, 325; BAG v. 30.5.1978 – 2 AZR 630/76, BAGE 30, 309, 313 f.; BAG v. 25.7.1963 – 2 AZR 510/62, BAGE 14, 266.
[179] Vgl. BAG v. 17.10.1969 – 3 AZR 442/68, EzA § 60 HGB Nr. 2.

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