Rz. 199
Die Sicherheit kann (i.S. eines Bestimmungsrechts des Bestellers) nach § 650f Abs. 2 S. 1 BGB auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Erfasst werden davon zum einen Realsicherheiten (Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren, Verpfändung von Mobilien, Immobilien und Forderungen),[351] zum anderen aber auch alle Haftungskredite i.S.v. § 19 Abs. 4 KWG[352] – mithin Bürgschaft, Garantie und sonstige Gewährleistungen.
Rz. 200
Die Sicherungsmittel nach § 650f Abs. 2 S. 2 BGB sind nach Sprau[353] nur tauglich, wenn sich die Sicherheit
▪ | auf die Vergütungsforderung bezieht, wenn die Sicherheit |
▪ | einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Sicherungsgeber gewährt, |
▪ | bezüglich erbrachter Leistungen insolvenzfest ist und |
▪ | durch ein im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Kreditinstitut bzw. eine Kreditversicherung nach Maßgabe des KWG begeben wird. |
Rz. 201
Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer gemäß § 650f Abs. 2 S. 2 BGB (als Sicherheit) aber nur leisten, soweit
▪ | der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder |
▪ | durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und |
▪ | die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf |
(arg.: Schutz des Bestellers davor, dass ein Kreditinstitut an den Unternehmer trotz eines bestrittenen Vergütungsanspruchs leistet).[354] § 650f Abs. 2 S. 2 BGB schließt für Zahlungsversprechen nach § 650f Abs. 2 S. 1 BGB aus, dass der Unternehmer die Sicherheit verwerten kann, wenn der Sicherungsfall (d.h. wenn der Besteller endgültig nicht den geschuldeten Werklohn begleicht) eintritt.[355]
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