A. Einleitung
Rz. 1
Das 2. Kapitel (§§ 650a bis 650h BGB – Bauvertragsrecht) trifft infolge Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG Regelungen für den Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB (nachstehende Rdn 4 ff.). Es fasst bislang im Werkvertragsrecht verstreut normierte Einzelregelungen zusammen und ergänzt diese (und auch die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts im 1. Kapitel [§§ 631 bis 650 BGB]) des 9. Titels (Werkvertrag und ähnliche Verträge) um weitere neue Vorschriften (Spezialregelungen für Bauverträge) – wie, so "die weitreichendsten Regelungen der Neuordnung"
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§ 650a BGB (Definition des Bauvertrags zur Festlegung des Anwendungsbereichs des Bauvertragsrechts), |
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§ 650b BGB (Vertragsänderung und Anordnungsrecht des Bestellers), |
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§ 650c BGB (Vorgaben über die Preisberechnung bei Mehr- oder Minderleistungen – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b BGB), |
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§ 650d BGB (einstweilige Verfügung für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und die Vergütungsanpassung), |
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§ 650e BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers), |
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§ 650f BGB (Bauhandwerkersicherung), |
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§ 650g BGB (Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme durch den Besteller und Schlussrechnung) sowie |
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§ 650h BGB (generelles Schriftformerfordernis für die Kündigung von Bauverträgen). |
Rz. 2
In weitgehender Übernahme von Altregelungen (§ 648 BGB alt) regelt § 650e BGB jetzt die Bauhandwerkersicherungshypothek bzw. (in Übernahme von § 648a BGB alt) § 650f BGB die Bauhandwerkersicherung.
Rz. 3
Beachte:
In Bezug auf das Inkrafttreten bestimmt Art. 229 § 39 EGBGB, dass die Neuregelung des Bauvertragsrechts für solche Bauverträge gilt, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden.
B. Der Begriff "Bauvertrag" (§ 650a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB)
Rz. 4
§ 650a Bauvertrag
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Rz. 5
Die neue (weil zuvor im BGB nicht existente) Legaldefinition in § 650a Abs. 1 S. 1 BGB definiert infolge Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG den "Bauvertrag" (als einheitlicher Bauvertragsbegriff) – in Abgrenzung zum "einfachen" Werkvertrag nach § 631 BGB – zur Klarstellung und Abgrenzung des Anwendungsbereichs der neuen Bauvertragsregelungen und unter Rückgriff auf die bisherige Judikatur (zu den §§ 648, 648a bzw. 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB alt) als eigenständigen Vertragstyp.
Rz. 6
Ein "Bauvertrag" ist ein Vertrag (zwischen dem Besteller [Bauherrn] und dem [Bau-] Unternehmer) über die
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Herstellung, |
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Wiederherstellung, |
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Beseitigung oder den |
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Umbau |
eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (Bauwerksleistungen) – und zwar (im Unterschied zu § 650a Abs. 2 BGB [Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks], nachstehende Rdn 25 ff.) ohne Rücksicht darauf, ob der Umfang des Bauvorhabens erheblich oder unerheblich ist. Maßgeblich ist grundsätzlich nur der sachliche Vertragsinhalt – nicht die verwendete Vertragsbezeichnung.
Rz. 7
Sprau umschreibt den Bauvertrag als einen auf die Herstellung eines körperlichen Arbeitsergebnisses gerichteten Werkvertrag. Die nach dem Bauvertrag geschuldete Gesamtleistung – nicht hingegen einzelne Leistungselemente – muss für das Gesamtobjekt (mithin das Bauwerk oder die Außenanlage) von "wesentlicher Bedeutung" sein.
Rz. 8
Vgl. auch zum Vertrag über die Instandhaltung nach § 650a Abs. 2 BGB als "Bauvertrag" noch nachstehende Rdn 25 ff.
Rz. 9
Beachte:
Erfüllt ein Vertrag über Baumaßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 650a Abs. 1 S. 1 bzw. des Abs. 2 BGB, findet auf ihn allgemeines Werkvertragsrecht (§§ 631 bis 650 BGB) Anwendung.
Rz. 10
Schwenker/Rodemann monieren, dass der Gesetzgeber in § 650a Abs. 1 S. 1 BGB eine neue Legaldefinition des Bauvertrags geschaffen hat und nicht auf bereits vorhandene und praxisbewährte Definitionen in § 103 Abs. 3 GWB bzw. § 1 EG VOB/A (Fassung 2016) zurückgegriffen hat.