Rz. 29

Ansprüche des geschädigten EU-Staatsbürgers aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung unterliegen nach Art. 4 Abs. 1 Rom II grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Erfasst werden die primären Folgen wie auch die indirekten Schadensfolgen (wie z.B. für Angehörige), um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten.[31]

 

Rz. 30

Muster 2.10: Geltung des deutschen Rechts wegen des Schadensortes einschließlich Regeln über den Anscheinsbeweis nach Rom II i.V.m. deutschem materiellen Verkehrsrecht

 

Muster 2.10: Geltung des deutschen Rechts wegen des Schadensortes einschließlich Regeln über den Anscheinsbeweis nach Rom II i.V.m. deutschem materiellen Verkehrsrecht

Vorliegend gelangt das deutsche materielle Verkehrsrecht gem. Art. 4 Nr. 1 Rom II zur Geltung, da der Primärschaden am Unfallort in _________________________ eingetreten ist und eine Ausnahme der Art. 4 Nr. 2, 3 Rom II nicht eingreift. Die Rom II-Verordnung gilt seit dem 11.1.2009 nach Art. 32 Rom II unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Gem. Art. 22 Rom II ist das so bestimmte deutsche Recht auch anzuwenden, soweit es gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast regelt, so dass die in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises ebenfalls anzuwenden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge