Rz. 79
Auch Angehörige der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte müssen sowohl für ihre Privatfahrzeuge als auch für ihre Dienstfahrzeuge Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Bei der Stationierung von Streitkräften aus NATO-Staaten und ihren Angehörigen sowie des zivilen Gefolges in Deutschland gelten für diese Personen besondere Rechte und Pflichten, die im NATO-Truppenstatut vom 19.6.1951 geregelt sind.
Da ausländische Truppen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, erfolgt die Schadensregulierung über die innerstaatliche Regelung des Art. 8 Abs. 6 NATO-Truppenstatut. Demnach ist der Schädiger nach wie vor Schuldner, jedoch kann nur die Bundesrepublik Deutschland in die Regulierung genommen werden, wenn der Unfall bei einer dienstbezogenen Tätigkeit geschehen ist.
Zuständig zur Regulierung von Schadensfällen nach dem NATO-Truppenstatut ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (http://www.bundesimmobilien.de), die bundesweit in Erfurt, Koblenz, Soltau und Nürnberg jeweils vier regional zuständige Schadensregulierungsstellen eingerichtet hat, soweit es sich um einen Schaden mit einem Dienstfahrzeug gehandelt hat.
Für ausländische Streitkräfte, die nicht Teil der NATO sind, gelten im Ergebnis wegen der Verweisung aus Art. 3 § 5 SkAufG auf die entsprechenden Regulierungsvorschriften des NATO-Truppenstatutes die gleichen Grundsätze; ebenso für die sog. "Befreundeten Staaten", die in den jeweiligen bilateralen Abkommen Regelungen ähnlich dem NATO-Truppenstatut getroffen haben oder über die Regelung des Art. 1 SkAufG zur Haftung der Bundesrepublik kommen.
Rz. 80
Für Unfälle unter Beteiligung eines Dienstfahrzeugs der ausländischen Streitkräfte gilt: Es ist zu beachten, dass gem. Art. 6 Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts (NTS) jedwede Ansprüche aus dem Schadensfall innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit dem Schadensfall schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde anzumelden sind. Eine vollständige Geltendmachung des Schadens ist dabei noch nicht erforderlich.
Die Versäumnis der Frist ist von den Gerichten als vorprozessuale Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten und führt zu einem vollständigen Verlust des Anspruches.
Der Bescheid der Regulierungsbehörde ist für die Bundesrepublik in Höhe und dem Grunde nach bindend, sobald er unanfechtbar geworden ist. Es handelt sich dabei um ein Rechtsinstitut besonderer Art. Diese Bindung findet ihre Grenze nach den Regeln von Treu und Glauben und entfällt insbesondere, wenn vom Berechtigten verschwiegene Tatsachen zu einer völlig anderen Bewertung des Sachverhalts führen. Ebenso tritt keine Bindung ein, wenn es sich lediglich um die Aufteilung einer bestimmten Entschädigung auf mehrere Geschädigte handelt.
Lehnt die Behörde einen Bescheid über die Regulierung des Schadensfalls ab, so besteht eine zweimonatige Klagefrist gem. § 12 Abs. 4 NTS. Die Klage ist unabhängig vom Streitwert beim Landgericht einzureichen (§ 71 Abs. 2 GVG).
Hinweis
Dabei ist zu beachten, dass die Bundesrepublik lediglich in Prozessstandschaft für den Entsendestaat auftritt. Der entsprechende Antrag muss daher wie folgt lauten:
"Die Beklagte wird verurteilt, für _________________________ (Bezeichnung des Truppenentsendestaates) an die Klägerin _________________________ EUR nebst _________________________ EUR Zinsen zu bezahlen."
Ist am Unfall zwar ein Truppenfahrzeug beteiligt, liegt aber keine Dienstbezogenheit der Fahrt, z.B. bei Diebstahl oder "Schwarzfahrt", vor, kommt es darauf an, ob sich die Truppe exkulpieren kann. Trägt sie Mitverantwortung, ist wie oben zu verfahren. Exkulpiert sie sich, so prüft die Bundesrepublik gem. Art. 8 Abs. 6a) NTS, ob im Einzelfall dennoch eine Entschädigung festzusetzen ist. Die Ansprüche gegen den Schädiger bleiben daneben jedoch gem. Art. 8 Abs. 6d) NTS bestehen.
Rz. 81
Für Schadenfälle mit Privatfahrzeugen ist der jeweilige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs zuständig. Die Registrierung und Zulassung privater Kfz und Anhänger von Truppenangehörigen erfolgt durch die zuständigen Militärbehörden der Truppen. Bei diesen sind Auskünfte über den zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu erhalten.
Rz. 82
Eine Besonderheit bei den Privatfahrzeugen der Truppenangehörigen besteht insofern, als diese auch bei einem Versicherer im Entsendestaat, also bei einem ausländischen Versicherer versichert sein können. Nach Art. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist dafür Voraussetzung, dass neben diesem ausländischen Versicherer ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für Schadenfälle im Bundesgebiet übernommen hat.
Schadenfälle können dann beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. angemeldet werden, wenn für das Fahrzeug des Unfallgegners eine Grüne Versicherungskarte des ausländischen Versicherers vorgelegt werden kann. Dies gilt auch für den Fall...