Rz. 67
Folgende Grundsätze sind bei dem Ersatz eine Schadensersatzanspruchs nach österreichischem Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall zu beachten:
1) Gefährdungs- und Verschuldenshaftung
Nach § 5 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetztes (EKHG) haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges für den Ersatz von Schäden, die dadurch entstehen, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Gem. § 9 Abs. 1 EKHG ist diese Haftung jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird.
Hinweis
Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass der Ersatzberechtigte gem. § 18 EKHG innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von dem Schaden und vom Ersatzpflichtigen den Unfall anzuzeigen hat.
Gem. den §§ 1295 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) besteht auch eine verschuldensabhängige Haftung. Diese ist der Höhe nach nicht begrenzt und kann sich auch gegen den Fahrer richten. Anders als in § 18 StVG wird aber ein entsprechendes Verschulden des Fahrers nicht vermutet.
2) Polizeiliche Unfallaufnahme
Bei Sachschäden kann die Einschaltung der Polizei unterbleiben. Auf Verlangen der Unfallbeteiligten kann diese auch den Unfall mit den wesentlichen Daten aufnehmen. Diese Unfallaufnahme ist mit 36 EUR gebührenpflichtig ("Blaulichtsteuer"). Unfälle mit Personenschäden müssen von der Polizei aufgenommen werden.
3) Fahrzeugschaden
Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten inkl. MwSt. unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert worden ist. Ist zum Zeitpunkt der Forderung das Fahrzeug noch nicht repariert worden, hat der Geschädigte nach Ansicht einiger Gerichte jedoch zu beweisen, dass eine Reparatur beabsichtigt ist. Zugelassen wird auf jeden Fall eine Regulierung unter Rückforderungsvorbehalt, wenn die Reparaturabsicht nicht realisiert wird. Wird der Schaden tatsächlich behoben und fallen bei gleichwertiger Qualität geringere Kosten an, so werden nur diese ersetzt. Ob eine Abrechnung auf Basis der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Deutschland der Abrechnung zugrunde gelegt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (Schadensminderungspflicht).
Ein wirtschaftlicher Totalschaden, bei dem lediglich der Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung des Restwertes erstattet wird, ist gegeben, wenn die geschätzten Reparaturkosten erheblich über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Derzeit zieht die obergerichtliche Rechtsprechung diese Grenze bei 10–15 % oberhalb des Wiederbeschaffungswertes.
Bei einem Fahrzeug bis zu einem Alter von einem Monat und einer Laufleistung bis zu 1.000 km kann auf Neuwagenbasis abgerechnet werden. Bei erheblicher Beschädigung (beschädigte Teile dienen der Sicherheit im Verkehr) eines Neufahrzeugs ist die Differenz zwischen Neuwagenpreis und Restwert zu ersetzen.
Ein merkantiler Minderwert wird lediglich bei einem Fahrzeugalter von nicht mehr als 2, maximal 3 Jahren angenommen und seine Obergrenze liegt bei 10–12 % der Reparaturkosten. Zudem darf die Laufleistung nicht zu hoch liegen und es muss sich um einen erheblichen Fahrzeugschaden handeln. Teilweise wird auch gefordert, dass das Fahrzeug noch im Erstbesitz gewesen sein muss. Diesbezüglich zeichnet sich aber eine großzügigere Handhabung der Rechtsprechung ab. Ab- und Anmeldekosten werden mit einer Pauschale zwischen 160 und 180 EUR ersetzt.
4) Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten
Da die Bezifferung des entstandenen Fahrzeugschadens auch in Österreich i.d.R. über ein Schadensgutachten erfolgt, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen ebenfalls zu ersetzen, jedenfalls dann, wenn sie notwendig waren. Dies kann nur der Fall sein, wenn danach ein Prozess geführt wird. Bei Schäden bis 750 EUR wird i.d.R. auch ein Kostenvoranschlag akzeptiert, aber deren Kosten u.U. nur erstattet, wenn die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wird. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann jedoch gegeben sein, wenn die Kosten eines Gutachtens, welches in Deutschland erstellt wird, deutlich höher liegen als die üblichen Honorarsätze in Österreich und genug Zeit bestanden hat, in Österreich ein solches Gutachten zu veranlassen – zumal die Versicherung in Österreich i.d.R. ein Recht zur eigenen Begutachtung haben.
Für den unfallbedingten Ausfallzeitraum werden auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erstattet. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs muss der Geschädigte sich ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10–15, u.U. sogar 20 % entgegenhalten lassen. Dabei ist zeitlich eine Wiederbeschaffungsdauer von zwei Wochen für einen in Deutschland lebenden Geschädigten als angemessen erachtet worden.
Anders als in Deutschland steht dem Geschädigten, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet, ein pauschaler Ersatz für die fehlende Nutzungsmöglichkeit seines Kfz nicht zu. Ihm sind aber die typischerweise weiterlaufenden Unkosten zu ersetzen....