Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Überblick
Rz. 25
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Anwalt mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen. Es handelt sich dabei nicht um eine "Vergütungs"-Vereinbarung i.S.d. §§ 3a ff. RVG, sondern lediglich um eine "Gebühren"-Vereinbarung, da im Übrigen die gesetzlichen Gebühren (Einigungs- und Aussöhnungsgebühr) und auch die gesetzlichen Auslagen nach Teil 7 VV RVG anwendbar bleiben. Daher besteht für die Gebührenvereinbarung auch keine Formvorschrift. Insbesondere gilt § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG nicht (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG).
Rz. 26
Soweit allerdings eine (vollständige) Vergütungsvereinbarung im Rahmen der Beratung getroffen wird, insoweit also auch sonstige Gebühren und Auslagen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden, handelt es sich um eine Vergütungsvereinbarung, die der Form des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG bedarf.
Rz. 27
Hinsichtlich des Inhalts sind die Vertragsbeteiligten frei, wie sie diesen gestalten. Üblich sind in der Praxis Pauschalvereinbarungen oder Zeithonorare (in der Regel Stundensatzvereinbarungen). Möglich ist es auch, eine Gebühr nach den Beträgen des RVG zu vereinbaren. Letztlich sind der Vertragsfreiheit der Beteiligten hier keine Grenzen gesetzt.
Rz. 28
Im Falle einer Vereinbarung sind auch keine Höchstgrenzen zu beachten. Die Höchstgrenzen des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gelten nur für die Vergütung nach bürgerlichem Recht (siehe Rdn 18 ff.), nicht aber für eine vereinbarte Vergütung.
Rz. 29
Zu berücksichtigen ist, dass auch eine vereinbarte Vergütung nach § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen ist (siehe Rdn 32). Zweckmäßig ist es daher, wenn eine Vereinbarung zur Beratungsgebühr geschlossen wird, die Anrechnung gleichzeitig auszuschließen (siehe Rdn 32).
Beispiel 13: Beratung (Pauschalvereinbarung)
Der Mandant hatte sich vom Anwalt beraten lassen. Für die Beratung wurde eine pauschale Gebühr in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart.
Soweit Postentgelte angefallen sind, ist wie folgt abzurechnen:
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG |
|
500,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
520,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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98,80 EUR |
Gesamt |
|
618,80 EUR |
b) Beratung mit Einigung
Rz. 30
Soweit nur eine Gebührenvereinbarung für die Beratungstätigkeit und keine umfassende Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, kann auch hier eine Einigungsgebühr hinzukommen.
Beispiel 14: Beratung (Pauschalvereinbarung) mit Einigung
Die Mandantin hatte den Anwalt beauftragt, sie zu beraten, ob sie einen Vergleichsvorschlag ihres Ehemannes zum Trennungsunterhalt (700,00 EUR monatlich) annehmen solle. Der Anwalt hatte die Mandantin beraten und ihr vorgerechnet, dass sie bis 1.000,00 EUR verlangen könne, hat ihr aber geraten, sich zu einigen, wenn der Ehemann sich bereit erkläre, 900,00 EUR zu zahlen. Die Ehefrau hat daraufhin 1.000,00 EUR verlangt und sich entsprechend dem Rat des Anwalts auf 900,00 EUR geeinigt. Vereinbart war eine Beratungsgebühr von 500,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Neben der vereinbarten Gebühr von 500,00 EUR für die Beratung steht dem Anwalt auch eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) zu. Der Gegenstandswert berechnet sich nach der streitigen Jahresdifferenz, also 12 x 300,00 EUR = 3.600,00 EUR.
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG |
|
500,00 EUR |
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
|
378,00 EUR |
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(Wert: 3.600,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
898,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
170,62 EUR |
Gesamt |
|
1.068,62 EUR |
Rz. 31
Eine andere Frage ist hier allerdings, ob der Anwalt die Einigungsgebühr letztlich durchsetzen kann. Nach § 49b Abs. 5 BRAO muss er darauf hinweisen, dass sich die Gebühr für die Einigung nach dem Wert berechnet. Dieser Hinweis wird hier umso wichtiger sein, als ein Mandant, der eine Gebührenvereinbarung schließt, i.d.R. davon ausgehen wird, dass damit alle Gebühren abgegolten sind.