Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
Rz. 93
Der Betriebsrat hat die Arbeitnehmer des Betriebs über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises umfassend und rechtzeitig zu informieren. Diese Pflicht gehört zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats und kann von dem Betriebsrat auch mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnik i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt werden. Zu dieser Technik gehört unbestritten auch ein unternehmens- bzw. betriebsinternes Intranet. Allerdings kann der Betriebsrat die Möglichkeit, Informationen und Beiträge im Intranet zu veröffentlichen, nicht allein aufgrund des vorhandenen technischen Ausstattungsniveaus des Arbeitgebers beanspruchen. Vielmehr muss das Merkmal der Erforderlichkeit i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG stets konkret bezogen auf den Einzelfall geprüft werden. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Dies folgt weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG. Die Geschäftsleitung eines Betriebs verfolgt regelmäßig andere Ziele als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats. Das Bundesarbeitsgericht weist allerdings weiter darauf hin, dass der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite auch den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen kann. Es kann deshalb durchaus zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben geboten sein, dass der Betriebsrat ebenfalls über entsprechende Sachmittel verfügt.
Rz. 94
In den ersten Intranet-Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004 bzw. vom 3.9.2003 wurden die Ansprüche des Betriebsrats auf Veröffentlichung seiner Informationen im betriebsinternen Intranet bejaht. Trotz des stets zu prüfenden Merkmals der Erforderlichkeit ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Betriebsrat der Anschluss an das betriebsinterne Intranet zur Verfügung zu stellen ist (zu dem Sonderfall, dass der Betriebsrat in diesem Intranet eine Homepage unterhält, ausführlich siehe unten Rdn 104). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Betriebsrat zur Weitergabe von Informationen an die Arbeitnehmerschaft weder auf eine mündliche Übermittlung in Betriebsversammlungen oder Sprechstunden noch auf eine schriftliche Unterrichtung durch Aushänge am schwarzen Brett oder Rundbriefe beschränkt ist. Auch kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Art der innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben. Es ist deshalb in erster Linie Sache des Betriebsrats, über die Erforderlichkeit des Sachmittels nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Die Nutzung des Intranets setzt voraus, dass die Mitarbeiter an das Intranet angeschlossen sind. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt der Fall, bedarf es einer genaueren Darlegung zur Erforderlichkeit. Kann nämlich über das Intranet nur ein Teil der Arbeitnehmerschaft erreicht werden, handelt es sich nicht um ein geeignetes Sachmittel zur Information der Arbeitnehmerschaft. Umgekehrt gilt: Sind alle Arbeitnehmer per Intranet, vor allem in hoch technisierten Betrieben, angeschlossen, und ist damit gewährleistet, dass eine E-Mail des Betriebsrats jeden einzelnen Mitarbeiter tatsächlich erreicht, ist die Erforderlichkeit zu bejahen. In der Literatur wird für diesen Fall allerdings ein zusätzlicher eigener Intranetauftritt des Betriebsrats mittels einer Homepage abgelehnt (dazu ausführlich siehe unten Rdn 100 ff.).
Rz. 95
Wird die Intranetnutzung durch den Betriebsrat nach den vorstehenden Voraussetzungen bejaht, bedeutet dies zugleich, dass der Betriebsrat auch berechtigt ist, das bestehende E-Mail-System innerhalb dieses Intranets zu nutzen. Die E-Mail ist das geeignete und gängige Medium, um im Intranet zu kommunizieren. Alternativ besteht allenfalls die Möglichkeit, dass der Betriebsrat generell keine E-Mails versendet, sondern lediglich innerhalb des Intranets eine Homepage einrichtet, aus der alle Mitarbeiter mögliche Informationen – wie bei einem Schwarzen Brett – abrufen können (siehe unten Rdn 100 ff.). Welchen Weg der Betriebsrat hier wählt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Die Art und Weise der Kommunikation mit den Mitarbeitern kann der Arbeitgeber nicht vorschreiben. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3.9.2003 macht allerdings deutlich, dass es durchaus Fallkonstellationen geben kann, in denen lediglich eine der beiden Varianten (E-Mail/Intranet/Homepage) geeignet ist, um Nachrichten und Informationen des Betriebsrats der gesamten Belegschaft zur Kenntnis zu geben.
Rz. 96
Bei der Nutzung des Internets ist wieder von dem Grundgedanken auszugehen, dass der Betriebsrat die Arbeitnehmer des Betriebes über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises umfassend und rechtzeitig zu informieren hat. Dazu gehört, dass sich der Betriebsrat laufend über die aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Ge...