Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
Rz. 100
Zur Erledigung seiner Aufgaben bei der Information der Belegschaft hat der Betriebsrat Anspruch auf Bereitstellung einer Anschlagsfläche, auf das so genannte Schwarze Brett. Bei größeren Betrieben kommen auch mehrere Schwarze Bretter in Betracht. Vom Schwarzen Brett im vorgenannten Sinne ist im Übrigen die Anschlagsfläche für die Gewerkschaft zu unterscheiden, die hiervon nicht erfasst wird. Über die Größe des Schwarzen Brettes entscheidet der konkrete betriebliche Bedarf. Der Betriebsrat muss sich auch nicht mit einem Schwarzen Brett an einem kaum zugänglichen Ort abfinden. Bei seinen Bekanntmachungen ist der Betriebsrat an das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und an gesetzliche Verbote gebunden. Er muss daher bspw. Anschläge mit parteipolitischem oder reinem Agitationscharakter oder mit Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Führungskräfte unterlassen. Gestattet ist dem Betriebsrat demgegenüber, in sachlicher Form seine von dem des Arbeitgebers abweichenden Ansichten in einer bestimmten Frage am Schwarzen Brett bekannt zu geben. Die Voraussetzungen für ein Selbstentfernungsrecht durch den Arbeitgeber sind noch nicht abschließend geklärt. Im Grundsatz wird man ein solches Recht jedenfalls dann bejahen müssen, wenn für den Arbeitgeber eine Notwehr- oder Nothilfesituation gegeben ist, also bei einem berechtigten Unterlassungs- bzw. Entfernungsverlangen. Im Übrigen ist der Arbeitgeber auf den Rechtsweg verwiesen. Der Betriebsrat kann neben der Möglichkeit von Bekanntmachungen am Schwarzen Brett auch zu Lasten des Arbeitgebers ein Informationsblatt für die Belegschaft beanspruchen und verteilen, sofern ein dringendes Mitteilungsbedürfnis besteht.
Rz. 101
In der modernen Arbeitswelt wird das klassische Schwarze Brett durch das Intranet ersetzt. Die Aushänge werden so elektronisch im Unternehmen verbreitet. Gerade in großen Unternehmen, die über zahlreiche Niederlassungen im In- und Ausland verfügen, werden die Wege verkürzt und eine einheitliche gleichzeitige Information aller Arbeitnehmer ist gewährleistet. Der Betriebsrat ist nicht nur für die Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten zuständig, sondern die Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben betrifft auch die Information der Arbeitnehmer zu individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Angelegenheiten. Die Nutzung des Intranets ist daher insbesondere auch für den Betriebsrat interessant und dient der Erfüllung seiner Aufgaben. Sofern die Erforderlichkeit eines Internetzugangs und der E-Mail-Nutzung bejaht wird (siehe oben Rdn 93 ff.) spricht daher nichts dagegen, dass der Betriebsrat die Mitarbeiter per E-Mail informiert. Dies führt in der Betriebspraxis auch selten zu Streit, wenn die Vorfrage erst einmal geklärt ist.
Rz. 102
Problematischer ist aber die Frage, ob der Betriebsrat Anspruch auf eine eigene Homepage innerhalb des Intranets hat, um dort seine Informationen veröffentlichen zu können. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob der Anspruch eines Einzelbetriebsrats auf eine solche Homepage auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Intranet eingerichtet hat, so dass auch nicht vom Betriebsrat vertretene Arbeitnehmer (anderer betriebsratsfähiger Einheiten) auf Informationen zugreifen können. Wegen dieser Bedenken hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Installierung einer eigenen Homepage eines örtlichen Betriebsrats als nicht erforderlich angesehen. Die Möglichkeit, alle Mitarbeiter in aktueller Form umfassend und strukturiert über alle wesentlichen betriebsratsrelevanten Fragen informieren zu können, bestehe bereits durch die Nutzung des Intranets und die damit verbundene Möglichkeit, alle Mitarbeiter (per E-Mail) zu erreichen. Der Anspruch auf eine zusätzliche Homepage könne nur dann bejaht werden, wenn ohne diesen Einsatz die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werde. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr könne der Betriebsrat die notwendigen Informationen per E-Mail ohnehin viel effektiver und wesentlich schneller als eine Information über eine Homepage den Mitarbeitern zukommen lassen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daher die Einrichtung einer eigenen Homepage auf Kosten des Arbeitgebers abgelehnt.
Rz. 103
Demgegenüber hat das Hessische Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Betriebsrats auf eine eigene Homepage anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Entscheidung ausdrücklich angeschlossen. Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dem Betriebsrat die Art seiner innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben. Ist das Intranet das im Unternehmen vorhandene übliche Kommunikationsmittel, kann sich der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben dieses Mediums bedienen. Insbesondere stehe der Erforderlichkeit nicht entgegen, dass der Arbeitgeber das Intranet nur betriebsübergreifend ausgestaltet habe und deshalb die nicht ...