Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
Rz. 104
Von der Einrichtung einer Homepage im Intranet, die wie zuvor dargestellt (siehe Rdn 101) im Wesentlichen die Funktion eines Schwarzen Brettes übernimmt, ist das Betreiben einer eigenen Homepage des Betriebsrats oder eines seiner Betriebsratsmitglieder im Internet streng zu unterscheiden. Eine Homepage im Internet ist – anders als das betriebsinterne Intranet – für eine unbegrenzte Öffentlichkeit zugänglich. Der Teilnehmerkreis des Internets besteht weltweit. Es gibt jedoch weder eine rechtliche Verpflichtung des Betriebsrats noch folgt aus den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes eine Befugnis, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über innerbetriebliche Vorgänge zu unterrichten. Ein solches Recht folgt insbesondere nicht aus den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats in § 80 Abs. 1 BetrVG oder aus der Generalklausel über die vertrauensvolle Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Ausschlaggebend ist dabei bereits allein die Möglichkeit der Öffentlichkeit, die Betriebsinterna abfragen zu können; ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit tatsächlich erfolgt bzw. genutzt wird, spielt letztlich keine Rolle.
Rz. 105
Der Betriebsrat ist auch nicht befugt, eine Homepage im Internet einzurichten, wenn der Arbeitgeber es abgelehnt hat, eine Intranet-Homepage zur Verfügung zu stellen. Ein solches Selbsthilferecht steht dem Betriebsrat nicht zu und findet auch keine Grundlage im Betriebsverfassungsrecht. Vielmehr ist der Betriebsrat gehalten, seine Rechte aus § 40 Abs. 2 BetrVG im Beschlussverfahren durchzusetzen. Die Bedenken der weltweiten Öffentlichkeit könnten dadurch ausgeräumt werden, dass die Homepage nur über ein Passwort, das allen Mitarbeitern mitgeteilt wird, benutzt und abgerufen werden kann. Auf diese Weise würde vermieden, dass die außerbetriebliche Öffentlichkeit auf innerbetriebliche Vorgänge zugreifen könnte. Überträgt man jedoch die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004 zur Veröffentlichung von Informationen des Betriebsrats auf einer eigenen Homepage im Intranet, spricht vieles für eine Zulässigkeit bei Absicherung über ein Passwort. In dieser Entscheidung hatte sich der Arbeitgeber gegen die Veröffentlichung von Informationen auf einer eigenen Homepage mit dem Argument gewandt, das Intranet sei betriebsübergreifend eingerichtet. Es könne deshalb nicht verhindert werden, dass Mitarbeiter Arbeitszeit für die Lektüre von Informationen örtlicher Betriebsräte anderer Betriebe verwendeten, die nicht für sie bestimmt seien. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Argumentation zurückgewiesen. Die konkrete Ausgestaltung des Intranets durch die Arbeitgeberin könne nicht den gesetzlichen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG beseitigen. Technisch könne ohne weiteres der Zugriff zur Homepage des Betriebsrats auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer beschränkt werden. Diese technischen Möglichkeiten stellen sich auch für die Nutzung einer Homepage im Internet. Regelmäßig wird dieser Anspruch aber dennoch schon an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz scheitern. Besteht nämlich ein betriebsinternes Intranet, ist die Einrichtung einer Homepage in diesem Intranet jedenfalls kostengünstiger und damit auch als milderes Mittel anzusehen als die Betreibung einer Homepage im Internet, für die kostenpflichtig ein Domainname reserviert werden muss. In Betrieben, in denen ein Intranet nicht vorhanden ist, wird regelmäßig das gegenständliche Schreiben für die Information der Mitarbeiter ausreichend sein. Im Ergebnis wird es daher keine praktische Konstellation geben, in denen die Einrichtung einer Homepage für den Betriebsrat erforderlich ist.